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88 lines
727 B

BESCHLUSS
StR
31
.
Oktober
Strafsache
Mordes
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
31
.
Oktober
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
7
.
August
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägern
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Voraussetzungen
ausnahmsweise
Gewährung
Wiedereinsetzung
angebrachter
ordnungsgemäß
ausgeführter
Verfahrensrügen
vgl.
NStZ
;
f.
;
f.
;
Beschluß
Senats
08
.
liegen
.
übrigen
wären
Rügen
auch
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Detter
Otten