BESCHLUSS StR 31 . Oktober Strafsache Mordes u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 31 . Oktober gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 7 . August wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägern Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Voraussetzungen ausnahmsweise Gewährung Wiedereinsetzung angebrachter ordnungsgemäß ausgeführter Verfahrensrügen vgl. NStZ ; f. ; f. ; Beschluß Senats 08 . liegen . übrigen wären Rügen auch unbegründet Sinne § Abs. . Detter Otten