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452 lines
3.9 KiB

BESCHLUSS
10
.
Oktober
Strafsache
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
ECLI
:
:
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
10
.
Oktober
gemäß
§
Abs.
entsprechend
§
Abs.
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Nebenklägerin
wird
Urteil
Landgerichts
29
.
März
Maßgabe
unbegründet
verworfen
Angeklagte
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Tateinheit
sexuellem
Missbrauch
Schutzbefohlenen
Fällen
schuldig
ist
.
2
.
Kosten
Rechtsmittels
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
hat
Nebenklägerin
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
Vollstreckung
Strafe
Bewährung
ausgesetzt
.
Hiergegen
wendet
Nebenklägerin
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützten
Revision
;
beanstandet
Landgericht
Schuldspruch
Verurteilung
tateinheitlich
verwirklichten
Tatbestands
sexuellen
Missbrauchs
befohlenen
§
Abs.
Nr.
StGB
rechtsfehlerhaft
unterlassen
hat
.
zulässige
Rechtsmittel
hat
Sachrüge
nur
Beschlussformel
ersichtlichen
Erfolg
ist
Übrigen
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Rechtsmittel
Nebenklägerin
ist
zulässig
.
Nebenkläger
kann
Urteil
zwar
Ziel
anfechten
andere
Rechtsfolge
Tat
verhängt
wird
Angeklagte
Gesetzesverletzung
verurteilt
wird
Anschluss
Nebenklägers
berechtigt
§
Abs.
.
Ziel
Revision
Nebenklägerin
ist
vorliegend
ersichtlich
Angeklagte
Tateinheit
sexuellen
Missbrauch
Kindern
stehenden
ebenfalls
verwirklichten
Tatbestandes
sexuellen
Missbrauchs
Schutzbefohlenen
§
Abs.
Nr.
StGB
Tatzeit
geltenden
Fassung
49
.
Strafrechtsänderungsgesetzes
21
.
Januar
.
verurteilt
wird
ebenfalls
gemäß
§
Abs.
Nr.
Anschluss
berechtigendes
Nebenklagedelikt
handelt
.
begehrt
Nebenklägerin
richtige
Anwendung
Rede
stehenden
Rechtsnormen
Schuldspruch
Beschluss
14
.
Dezember
§
Abs.
Zulässigkeit
Konkurrenzverhältnis
.
führt
Zulässigkeit
Revision
.
2
.
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
Landgerichts
Verurteilung
sexuellen
Missbrauchs
Schutzbefohlenen
gemäß
Abs.
Nr.
StGB
ausreichen
Angeklagten
Großvater
Nebenklägerin
handelt
sexuelle
Handlungen
Person
Jahren
vorgenommen
wurden
leiblicher
Abkömmling
ist
hat
Senat
Schuldspruch
entsprechend
geändert
.
steht
§
Abs.
.
ist
ausgeschlossen
geständige
Angeklagte
Änderung
rechtlichen
Bewertung
Taten
effektiver
hätte
verteidigen
können
.
3
.
Rechtsfolgenausspruch
kann
vollem
Umfang
bestehen
bleiben
.
Landgericht
hat
Rahmen
Strafzumessung
Lasten
Angeklagten
ausdrücklich
berücksichtigt
Angeklagte
eigenen
Enkelin
verging
Großvater
nur
Zuneigung
entgegenbrachte
auch
wichtige
Autoritätsperson
sah
S.
.
wurde
§
StGB
innewohnende
spezielle
Schutzzweck
Täter
Opfer
Großvater
Enkelkind
handelt
Landgericht
bereits
Strafzumessungserwägungen
strafschärfend
einbezogen
.
Vorliegend
kann
Senat
ausschließen
Bildung
Einzelstrafen
Gesamtfreiheitsstrafe
rechtsfehlerhaften
Nichtberücksichtigung
jeweils
Tateinheit
verwirklichten
weiteren
Tatbestands
sexuellen
Missbrauchs
Schutzbefohlenen
Schuldspruch
beruhten
§
.
4
.
erhobenen
Verfahrensrügen
haben
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
11
.
September
näher
ausgeführten
Gründen
Erfolg
.
5
.
Senat
kann
Revision
Nebenklägerin
allein
veranlasste
Schuldspruchänderung
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
ausnahmsweise
Beschluss
vornehmen
.
gebotene
Schuldspruchberichtigung
hätte
Angeklagte
sogar
Fall
lediglich
eigene
Revision
befinden
gewesen
wäre
Rahmen
Beschlussverwerfung
hinzunehmen
gehabt
.
allein
Angeklagten
bestehende
Schutzzweck
Regelung
§
Abs.
Urteilsaufhebung
Beschluss
zuungunsten
Angeklagten
Staatsanwaltschaft
Nebenklägers
vorgesehen
ist
wird
hier
vorliegenden
bloßen
Schuldspruchberichtigung
mithin
tangiert
Beschluss
26
.
Februar
NStZ-RR
;
vgl.
auch
Beschluss
23
.
August
NStZ-RR
.
6
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
nur
geringfügige
Erfolg
Revision
rechtfertigt
Nebenklägerin
teilweise
Rechtsmittel
entstandenen
Kosten
Auslagen
freizustellen
.
Raum
Jäger
Radtke