BESCHLUSS 10 . Oktober Strafsache sexuellen Missbrauchs Kindern ECLI : : 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 10 . Oktober gemäß § Abs. entsprechend § Abs. § Abs. beschlossen : 1 . Revision Nebenklägerin wird Urteil Landgerichts 29 . März Maßgabe unbegründet verworfen Angeklagte sexuellen Missbrauchs Kindern Tateinheit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlenen Fällen schuldig ist . 2 . Kosten Rechtsmittels Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen hat Nebenklägerin tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten sexuellen Missbrauchs Kindern Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt Vollstreckung Strafe Bewährung ausgesetzt . Hiergegen wendet Nebenklägerin Verletzung formellen materiellen Rechts gestützten Revision ; beanstandet Landgericht Schuldspruch Verurteilung tateinheitlich verwirklichten Tatbestands sexuellen Missbrauchs befohlenen § Abs. Nr. StGB rechtsfehlerhaft unterlassen hat . zulässige Rechtsmittel hat Sachrüge nur Beschlussformel ersichtlichen Erfolg ist Übrigen unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Rechtsmittel Nebenklägerin ist zulässig . Nebenkläger kann Urteil zwar Ziel anfechten andere Rechtsfolge Tat verhängt wird Angeklagte Gesetzesverletzung verurteilt wird Anschluss Nebenklägers berechtigt § Abs. . Ziel Revision Nebenklägerin ist vorliegend ersichtlich Angeklagte Tateinheit sexuellen Missbrauch Kindern stehenden ebenfalls verwirklichten Tatbestandes sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlenen § Abs. Nr. StGB Tatzeit geltenden Fassung 49 . Strafrechtsänderungsgesetzes 21 . Januar . verurteilt wird ebenfalls gemäß § Abs. Nr. Anschluss berechtigendes Nebenklagedelikt handelt . begehrt Nebenklägerin richtige Anwendung Rede stehenden Rechtsnormen Schuldspruch Beschluss 14 . Dezember § Abs. Zulässigkeit Konkurrenzverhältnis . führt Zulässigkeit Revision . 2 . rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen Landgerichts Verurteilung sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlenen gemäß Abs. Nr. StGB ausreichen Angeklagten Großvater Nebenklägerin handelt sexuelle Handlungen Person Jahren vorgenommen wurden leiblicher Abkömmling ist hat Senat Schuldspruch entsprechend geändert . steht § Abs. . ist ausgeschlossen geständige Angeklagte Änderung rechtlichen Bewertung Taten effektiver hätte verteidigen können . 3 . Rechtsfolgenausspruch kann vollem Umfang bestehen bleiben . Landgericht hat Rahmen Strafzumessung Lasten Angeklagten ausdrücklich berücksichtigt Angeklagte eigenen Enkelin verging Großvater nur Zuneigung entgegenbrachte auch wichtige Autoritätsperson sah S. . wurde § StGB innewohnende spezielle Schutzzweck Täter Opfer Großvater Enkelkind handelt Landgericht bereits Strafzumessungserwägungen strafschärfend einbezogen . Vorliegend kann Senat ausschließen Bildung Einzelstrafen Gesamtfreiheitsstrafe rechtsfehlerhaften Nichtberücksichtigung jeweils Tateinheit verwirklichten weiteren Tatbestands sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlenen Schuldspruch beruhten § . 4 . erhobenen Verfahrensrügen haben Generalbundesanwalt Antragsschrift 11 . September näher ausgeführten Gründen Erfolg . 5 . Senat kann Revision Nebenklägerin allein veranlasste Schuldspruchänderung entsprechender Anwendung § Abs. ausnahmsweise Beschluss vornehmen . gebotene Schuldspruchberichtigung hätte Angeklagte sogar Fall lediglich eigene Revision befinden gewesen wäre Rahmen Beschlussverwerfung hinzunehmen gehabt . allein Angeklagten bestehende Schutzzweck Regelung § Abs. Urteilsaufhebung Beschluss zuungunsten Angeklagten Staatsanwaltschaft Nebenklägers vorgesehen ist wird hier vorliegenden bloßen Schuldspruchberichtigung mithin tangiert Beschluss 26 . Februar NStZ-RR ; vgl. auch Beschluss 23 . August NStZ-RR . 6 . Kostenentscheidung beruht § Abs. . nur geringfügige Erfolg Revision rechtfertigt Nebenklägerin teilweise Rechtsmittel entstandenen Kosten Auslagen freizustellen . Raum Jäger Radtke