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1.5 KiB

BESCHLUSS
15
.
August
Strafsache
1
.
2
.
Beihilfe
unerlaubten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
15
.
August
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
16
.
Februar
werden
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigungen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Verstoß
Gebot
Gewährleistung
fairen
Verfahrens
rechtsstaatswidrige
Tatprovokation
liegt
Haupttätern
Transporteur
herangezogenen
Angeklagten
tatentschlossenen
.
Polizei
Vertrauensperson
zugetragen
worden
war
kolumbianisch-spanisch-italienische
Tätergruppe
beabsichtigt
Kokain
schmuggeln
Lagerraum
sucht
war
präventiven
Gründen
geboten
einzugehen
möglichst
große
Menge
Betäubungsmittels
Handel
bestimmte
Geldbeträge
abzuschöpfen
Überführung
Täter
unerlaubte
Einfuhr
Rauschgifts
unbekanntem
Wege
entgegenzuwirken
.
Anspruch
Straftäters
Ermittlungsbehörden
so
frühzeitig
einschreiten
Taten
verhindert
werden
gibt
vgl.
Beschluss
17
Juli
;
NStZ-RR
;
Berg
.
ist
legitimes
polizeitaktisches
Ziel
bislang
bekannten
Kontaktpersonen
weitere
bislang
unbekannte
Betäubungsmittelhändler
überführen
.
früherer
Zugriff
wäre
hier
auch
kaum
möglich
gewesen
Sicherstellung
Kokain
Wirkstoff
Verhaftung
unmittelbar
Tatbeteiligten
gefährden
.
Handel
Anfang
polizeilich
überwacht
war
hat
Strafkammer
strafmildernd
berücksichtigt
.
Wahl
Boetticher
Hebenstreit