BESCHLUSS 15 . August Strafsache 1 . 2 . Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 15 . August beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 16 . Februar werden unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Verstoß Gebot Gewährleistung fairen Verfahrens rechtsstaatswidrige Tatprovokation liegt Haupttätern Transporteur herangezogenen Angeklagten tatentschlossenen . Polizei Vertrauensperson zugetragen worden war kolumbianisch-spanisch-italienische Tätergruppe beabsichtigt Kokain schmuggeln Lagerraum sucht war präventiven Gründen geboten einzugehen möglichst große Menge Betäubungsmittels Handel bestimmte Geldbeträge abzuschöpfen Überführung Täter unerlaubte Einfuhr Rauschgifts unbekanntem Wege entgegenzuwirken . Anspruch Straftäters Ermittlungsbehörden so frühzeitig einschreiten Taten verhindert werden gibt vgl. Beschluss 17 Juli ; NStZ-RR ; Berg . ist legitimes polizeitaktisches Ziel bislang bekannten Kontaktpersonen weitere bislang unbekannte Betäubungsmittelhändler überführen . früherer Zugriff wäre hier auch kaum möglich gewesen Sicherstellung Kokain Wirkstoff € Verhaftung unmittelbar Tatbeteiligten gefährden . Handel Anfang polizeilich überwacht war hat Strafkammer strafmildernd berücksichtigt . Wahl Boetticher Hebenstreit