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11 KiB

BESCHLUSS
7
.
September
Strafsache
besonders
schweren
Raubes
u.a.
ECLI
:
:
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
3
.
Antrag
7
.
September
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
3
.
März
aufgehoben
Fall
Urteilsgründe
zugehörigen
Feststellungen
Ausspruch
Einzelstrafe
Fall
.
Urteilsgründe
Ausspruch
Gesamtstrafe
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
allgemeine
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
besonders
schweren
Raubes
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Verabredung
besonders
schweren
Raub
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
hiergegen
gerichtete
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Sachrüge
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Erfolg
§
Abs.
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Verurteilung
Fall
Urteilsgründe
betreffenden
kommt
.
Schuldspruch
Fall
Urteilsgründe
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Verurteilung
Angeklagten
zugrunde
liegende
Beweiswürdigung
weist
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
betrat
Angeklagte
unmaskiert
ausgerüstet
Pfefferspray
31
.
März
Uhr
Geschäft
Zeugen
Geschäft
war
ca.
Uhr
auch
gesondert
Verfolgte
B.
wesend
.
Angeklagte
ließ
Armbanduhr
Marke
.
.
anim
Wert
zeigen
legte
selbst
Handgelenk
betrachten
.
sprühte
Zeugen
kurzzeitig
abgewandt
hatte
Pfefferspray
Gesicht
nahm
Uhr
verließ
Laden
rannte
anschließend
.
weitere
Uhren
Marke
Gesamtwert
Kindern
Zeugen
gehören
Reparatur
Geschäft
befanden
nahm
Angeklagte
gesondert
Verfolgte
B.
gemeinschaftlich
handelte
.
Zeuge
erlitt
Einsatz
sprays
erhebliche
Schmerzen
Augen
Reizungen
Bindehäute
.
2
.
Landgericht
geht
Täterschaft
Angeklagten
Tat
bestritten
hat
.
stützt
Überzeugung
Wesentlichen
Angaben
Vertrauensperson
Zeugen
gemacht
hat
.
Zeuge
hat
erklärt
führte
habe
28
.
April
berichtet
habe
gehört
Angeklagte
Uhrengeschäft
13
.
April
überfallen
habe
Mittäter
bereits
vorher
Geschäft
betreten
habe
.
Vertrauensperson
habe
später
telefonisch
mitgeteilt
Angeklagte
plane
8
.
Mai
S.
-Tankstelle
.
überfallen
zutreffend
erwiesen
habe
Fall
.
Urteilsgründe
.
Landgericht
hat
Angaben
Vertrauensperson
weiterer
Indizien
bestätigt
angesehen
Angeklagte
gesondert
Verfolgte
kennen
Tattag
Kontakt
standen
Hotel
gesondert
Verfolgte
B.
Zimmer
tet
hatte
spätestens
Uhr
aufhielt
.
Landgericht
sieht
weiteren
Beleg
Täterschaft
Angeklagten
Chatverkehr
Tattag
inhaltlich
unproblematisch
Tat
Zusammenhang
bringen
sei
auch
zeitlich
Tat
passe
.
sei
Tatmotiv
bestehenden
Schulden
Angeklagten
Zeugen
Sh
.
sehen
.
teres
Indiz
sieht
Kammer
Umstand
Angeklagte
Tag
Tat
Screenshot
Fahndungsaufrufs
Polizei
Tat
Mobiltelefon
gespeichert
hat
.
3
.
Beweiswürdigung
ist
Sache
Tatrichters
.
obliegt
Ergebnis
Hauptverhandlung
festzustellen
würdigen
.
Schlussfolgerungen
brauchen
zwingend
sein
genügt
möglich
sind
.
.
;
vgl.
Urteil
12
.
Februar
NStZ-RR
.
Revisionsgericht
hat
tatrichterliche
Beweiswürdigung
selbst
dann
hinzunehmen
andere
Beurteilung
näher
gelegen
hätte
überzeugender
gewesen
wäre
vgl.
Urteil
24
.
März
NStZ-RR
.
revisionsgerichtliche
Prüfung
erstreckt
allein
Tatrichter
Rechtsfehler
unterlaufen
sind
.
ist
sachlich-rechtlicher
Hinsicht
Fall
Beweiswürdigung
widersprüchlich
unklar
lückenhaft
ist
Denkgesetze
gesicherte
Erfahrungssätze
verstößt
.
.
;
vgl.
nur
Urteile
1
.
Februar
NStZ-RR
insoweit
abgedruckt
13
Juli
.
.
Insbesondere
sind
Beweise
erschöpfend
würdigen
.
ist
Tatrichter
gehalten
festgestellten
Tatsachen
Entscheidung
wesentlichen
Gesichtspunkten
auseinanderzusetzen
geeignet
sind
Beweisergebnis
beeinflussen
vgl.
Urteil
12
.
Februar
NStZ-RR
.
Urteilsgründen
muss
ergeben
Tatrichter
einzelnen
Beweisergebnisse
nur
isoliert
gewertet
umfassende
Gesamtwürdigung
eingestellt
hat
.
.
;
vgl.
nur
Urteil
2
.
Februar
NStZ-RR
.
4
.
Maßstab
begegnet
Beweiswürdigung
Landgerichts
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Beweiserwägungen
sind
lückenhaft
Landgericht
festgestellten
Tatsachen
Entscheidung
wesentlichen
Gesichtspunkten
auseinandergesetzt
hat
.
hat
erhobenen
Beweise
erschöpfend
gewürdigt
einzelnen
Beweisergebnisse
umfassende
Gesamtabwägung
eingestellt
.
kann
dahinstehen
Landgericht
gegenübergestellten
Gesichtspunkte
Annahme
Täterschaft
Angeklagten
sprechen
schon
Anforderungen
gung
erfüllen
übergreifende
wertende
Element
erkennbar
ist
.
Jedenfalls
wäre
Gesamtwürdigung
lückenhaft
.
Landgericht
ist
Ansatz
mittelbar
eingeführten
Angaben
Vertrauensperson
zwar
zutreffend
lediglich
eingeschränkten
Beweiswert
ausgegangen
hat
gesehen
Bekundungen
äußerst
sorgfältig
zurückhaltend
würdigen
sind
andere
gewichtige
Beweisanzeichen
Aussage
bestätigt
werden
müssen
BVerfG
Beschluss
8
.
Oktober
.
f.
;
Urteil
25
Juli
BGHSt
;
Beschluss
29
November
BGHSt
jeweils
mwN
;
Sander
26
.
Aufl
.
.
f.
;
7
.
Aufl
.
.
.
hat
Beweisanzeichen
jedoch
Entscheidung
wesentlichen
Gesichtspunkten
erschöpfend
gewürdigt
.
gilt
zunächst
Chatverkehr
Angeklagten
Tattag
.
tatrichterlichen
Beweiserwägungen
sind
diesbezüglich
lückenhaft
Strafkammer
Hinblick
Chatverkehr
Kleidungswechsel
wesentliches
Indiz
Täterschaft
Angeklagten
ansieht
Beschreibung
Zeugen
Zeugen
abweichenden
Angaben
Bekleidung
Täters
auseinandergesetzt
hat
.
kammer
hat
Chatverkehr
geäußerten
Wunsch
Angeklagten
andere
Kleidung
auch
gesondert
Verfolgten
Hotel
bringen
Hintergrund
Beobachtung
Täter
habe
grelles
neonfarbenes
Oberteil
getragen
naheliegend
gewertet
S.
.
hat
Zeuge
Kleidung
Täters
dunkel
schwarz
blau
beschrieben
S.
.
Strafkammer
erörtert
Widerspruch
Beschreibung
Kleidung
Zeugen
.
gilt
weiteren
Hilfs-)Erwägung
Strafkammer
Bezug
Plausibilität
zuvor
beschriebenen
Bitte
Angeklagten
Angabe
Zeugin
.
unbeteiligten
Passantin
Polizei
Kleidung
Täters
rot-weiß
Hemd
abgestellt
werde
S.
.
Insoweit
kommt
Zeugin
Angabe
Hauptverhandlung
mehr
bestätigt
hat
Strafkammer
Stelle
ebenfalls
weiter
erörtert
mehr
erinnern
konnte
S.
.
Strafkammer
würdigt
auch
weiteren
Chat
Tattag
unvollständig
Inhalts
kann
Hause
Polizei
sucht
scheiße
gemacht
haha
kann
Hab
Bein
schmerzen
Hatte
miese
schlägerei
lediglich
ausführt
Angeklagte
namentlich
Polizei
gesucht
worden
sei
noch
Schlägerei
polizeilich
bekannt
geworden
sei
S.
.
Bewertung
Chats
dahingehend
inwiefern
Schlüsse
Annahme
Täterschaft
Angeklagten
ergeben
unterbleibt
hingegen
vollständig
.
hätte
Hintergrund
Angeklagte
lediglich
Beteiligung
Schlägerei
aber
Raub
schreibt
aber
nahegelegen
.
Ungewürdigt
bleibt
auch
weitere
Chat
Zeuge
Angeklagten
schreibt
mehr
lange
Tür
aufbrechen
kann
mehr
helfen
ganze
mrk
kassier
Stich
S.
.
Strafkammer
teilt
insoweit
Schlüsse
verfahrensgegenständlichen
Tat
Täterschaft
Angeklagten
zieht
.
Schließlich
trägt
zeitliche
Ablauf
Chatverkehrs
Angeklagten
Tattag
Uhr
Wertung
Strafkammer
Angeklagte
Mobiltelefon
gesamten
Tag
kaum
Hand
legte
jedoch
ausgerechnet
Tatzeitraum
bediente
S.
sein
Mobiltelefon
Zeit
Uhr
Uhr
insgesamt
etwa
weitere
Stunden
genutzt
hat
.
Strafkammer
schließt
Raub
Nachteil
vorgelegen
haben
könnte
.
Insoweit
hätte
gericht
auch
gebotenen
Gesamtwürdigung
auseinandersetzen
müssen
Aufzeichnungsfunktion
Videokamera
funktionierte
S.
Tür
Ladengeschäft
normalerweise
innen
verschlossen
ist
Hinblick
Anwesenheit
Personen
geöffnet
worden
Verlassen
Geschäfts
wieder
verschlossen
worden
war
S.
.
Gesichtspunkt
wäre
weiter
erörtern
gewesen
Zeuge
gesondert
Verfolgten
seits
Kontakt
Angeklagten
stand
kannte
S.
Zeuge
Täter
identifizieren
konnte
S.
vielmehr
sehr
unspezifische
Täterbeschreibung
abgegeben
hat
Männer
zutrifft
besonders
auffälligen
Details
grelles
Oberteil
Beschreibung
unbeteiligten
Zeugen
übereinstimmt
.
Insoweit
wäre
überdies
weiter
Blick
nehmen
gewesen
Zeuge
berufen
hat
schlechtes
Personengedächtnis
S.
Hauptverhandlung
Frage
möglichen
Wiedererkennen
Angeklagten
nur
kurz
unmotiviert
-9-
hat
S.
.
Zusammenhang
ist
auch
Bedeutung
wäre
erörtern
gewesen
Zeuge
Angaben
unterstellt
Angeklagte
wäre
Täter
Hantierens
Händen
Armen
Anlegen
Uhr
Zeugen
Tätowierungen
Unterarmen
wahrgenommen
hat
.
Schließlich
hätte
auch
Erörterung
alltäglichen
Umstandes
bedurft
Uhren
Kinder
Zeugen
gleichzeitig
Reparatur
Geschäft
waren
.
Beweiswürdigung
erweist
Übrigen
auch
lückenhaft
Landgericht
versäumt
Angaben
zunächst
Zeugen
vernommenen
gesondert
verfolgten
B.
Zeugen
Zusammenhang
wiederzugeben
würdigen
.
Angaben
hat
Strafkammer
lediglich
punktuell
dahingehend
erörtert
Bekundungen
Tatschilderung
Vertrauensperson
entgegenstehen
S.
.
umfassende
Darstellung
Würdigung
Angaben
B.
wäre
auch
erforderlich
gewesen
Beziehung
Angaben
Zeugen
setzen
.
Senat
kann
ausschließen
Urteil
fehlerhaften
Beweiswürdigung
beruht
.
Sache
bedarf
Hinblick
Fall
Urteilsgründe
neuer
Verhandlung
Entscheidung
.
neue
Tatrichter
wird
Vernehmung
Vertrauensperson
unmittelbarem
Zeugen
bemühen
haben
vgl.
Großer
Senat
Beschluss
17
.
Oktober
BGHSt
f.
;
Urteil
16
.
April
BGHSt
;
Beschluss
3
November
BGHSt
82
Urteil
31
.
März
BGHSt
;
26
.
Aufl
.
.
.
II
.
Sachrüge
veranlasste
Überprüfung
Urteils
hat
Schuldspruch
Fall
.
Urteilsgründe
Verabredung
besonders
schweren
Raub
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Allerdings
kann
Ausspruch
insoweit
verhängte
Einzelfreiheitsstrafe
Jahren
Bestand
haben
Begründung
Strafrahmenwahl
rechtsfehlerhaft
erweist
.
Landgericht
hat
Strafzumessung
gemäß
§
Abs.
Satz
Abs.
StGB
gemilderten
Regelstrafrahmen
§
Abs.
StGB
zugrunde
gelegt
.
Vorliegen
minder
schweren
Falles
Sinne
§
Abs.
StGB
hat
Strafkammer
verneint
.
Begründung
hat
Rahmen
Gesamtbetrachtung
Angeklagten
sprechende
Aspekte
einbezogen
Schuldeinsicht
Reue
getragene
Geständnis
Angeklagten
Einverständnis
Einziehung
Tatmitteln
einerseits
tatbezogene
Umstände
Entwicklung
Tatplans
Angeklagten
Scheitern
Tatausführung
allein
Polizeikontrolle
Vorahndungen
Angeklagten
andererseits
.
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Sieht
Gesetz
besonderen
Strafrahmen
minder
schwere
Fälle
ist
hier
gemäß
§
Abs.
Satz
§
Abs.
StGB
auch
gesetzlich
vertypter
Milderungsgrund
gegeben
muss
Strafrahmenwahl
Rahmen
Gesamtwürdigung
zunächst
geprüft
werden
allgemeinen
Milderungsgründe
Annahme
minder
schweren
Falles
tragen
.
Ist
Abwägung
allgemeinen
Strafzumessungsumstände
Vorliegen
minder
schweren
Falles
abzulehnen
so
sind
zusätzlich
setzlich
vertypten
Strafmilderungsgrund
verwirklichenden
Umstände
gebotene
Gesamtabwägung
einzubeziehen
.
Erst
Tatrichter
Anwendung
milderen
Strafrahmens
weiterhin
gerechtfertigt
hält
darf
konkreten
Strafzumessung
allein
gegebenen
gesetzlich
vertypten
Milderungsgrundes
gemilderten
Regelstrafrahmen
zugrunde
legen
.
.
;
vgl.
etwa
Beschlüsse
7
.
März
juris
.
13
.
Oktober
.
jeweils
.
fehlt
hier
.
Strafkammer
hat
geprüft
minder
schwerer
Fall
anzunehmen
ist
Angeklagten
gesetzlich
vertypte
Strafmilderungsgrund
§
Abs.
Satz
§
Abs.
StGB
vorliegt
.
Strafausspruch
Fall
.
Urteilsgründe
ist
neu
befinden
.
zugrunde
liegenden
Feststellungen
sind
rechtsfehlerfrei
getroffen
worden
können
bestehen
bleiben
.
Widerspruch
stehende
ergänzende
Feststellungen
sind
zulässig
.
.
Aufhebung
Schuldspruchs
Fall
Urteilsgründe
Strafausspruchs
Fall
.
Urteilsgründe
entzieht
Gesamtstrafenausspruch
Grundlage
.
Strafsache
nur
noch
Erwachsenen
richtet
ist
Zuständigkeit
Jugendkammer
mehr
gegeben
.
Raum
Dr.
befindet
Urlaub
ist
Unterschriftsleistung
gehindert
.
Raum