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499 lines
3.9 KiB

BESCHLUSS
26
.
September
Strafsache
1
.
2
.
Mordes
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
26
.
September
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
5
.
Februar
werden
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägern
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Entsprechend
Angeklagten
Initiative
Angeklagten
S.
gefaßten
Tatplan
hat
Angeklagte
.
Arbeitskollegin
Angeklagten
S.
S.
beruflichen
Plänen
Wege
stand
Nachmittag
9
November
aufgelauert
erschlagen
.
Tatort
war
Tiefgarage
Angeklagten
zusammen
zuvor
Hinblick
Zugangsmöglichkeiten
Fluchtwege
ausgekundschaftet
hatten
.
Tatplan
sah
S.
.
Vormittag
unwahren
Behauptung
sei
Anruf
eingegangen
.
Tiefgarage
beschädigt
worden
sei
Aufsuchen
Tiefgarage
veranlaßt
werden
Angeklagte
S.
erschlagen
sollte
Tat
sollte
dann
auch
Fall
war
Nachmittag
geschehen
.
Dienstende
gekommen
war
.
Vormittag
hatte
Angeklagte
S.
.
geplanten
Weise
veranlaßt
Tiefgarage
zusuchen
;
kam
jedoch
Tat
letzten
Moment
Rolltor
öffnete
Angeklagte
S.
fürchtete
gestört
werden
.
Grundlage
Feststellungen
hat
Strafkammer
Angeklagten
gemeinschaftlich
begangenen
Mordes
jeweils
lebenslanger
Freiheitsstrafe
verurteilt
.
Revisionen
Angeklagten
bleiben
erfolglos
Überprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigungen
durchgreifenden
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Ergänzend
Vorbringen
Generalbundesanwalts
bemerkt
Senat
:
1
.
Revision
Angeklagten
S.
:
Verurteilung
Angeklagten
mittäterschaftlich
begangenen
Mordes
ist
rechtlich
beanstanden
Verhalten
Angeklagten
S.
Mittäterin
zuzurechnen
ist
§
Abs.
StGB
so
Ausführungen
Strafkammer
letztlich
verneinten
Täterschaft
Unterlassen
anknüpfenden
Erwägungen
Revision
beruhen
bleiben
können
.
2
.
Revision
Angeklagten
S.
:
Annahme
Strafkammer
Angeklagte
habe
niedrigen
Beweggründen
gehandelt
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
gefährdet
Bestand
Urteils
jedoch
:
Strafkammer
geht
Angeklagte
Tat
zuletzt
begangen
habe
verhindern
Angeklagte
S.
"
endgültig
Konsequenz
abwenden
"
werde
"
tatsächlich
antun
könnte
"
Selbstmord
gedroht
hatte
.
Leben
bliebe
.
"
Lebensentwurf
sei
Trennung
vorgesehen
Gesellschaftsbild
Angeklagten
Ernährer
Beschützer
Familie
einigermaßen
realistische
Alternative
gäbe
"
.
Trennung
Ehefrau
umschloß
Vorstellung
"
Leben
Einsamkeit
Verbitterung
"
.
könne
Tötung
Menschen
jedoch
"
moralisch
rechtfertigen
"
.
Beweggründe
seien
vielmehr
sittlich
verachtenswert
stünden
tiefster
Stufe
"
zutiefst
egoistischer
Natur
letztlich
Angst
Zukunft
geschuldet
"
seien
.
Schon
Ansatz
Tötung
sei
Sinne
§
StGB
niedrigen
Beweggründen
begangen
moralisch
gerechtfertigt
sei
geht
unzutreffenden
Maßstab
.
Unbeschadet
Frage
Umständen
Tötung
Menschen
moralisch
gerechtfertigt
sein
kann
ergibt
Niedrigkeit
Beweggründe
jedenfalls
schon
fehlenden
moralischen
Rechtfertigung
Tat
.
übrigen
tragen
Motive
"
je
Anlaß
mehr
weniger
stark
erliegen
kann
vorneherein
Stempel
keit
"
Wut
Enttäuschung
Rachsucht
"
begangene
Tat
w.
.
.
gilt
auch
Tat
Angst
Zukunft
begangen
wurde
.
Bewertung
derartiger
Motive
niedrig
setzt
vielmehr
umfassende
Gesamtabwägung
Umstände
aaO
.
fehlt
hier
schon
Revision
zutreffend
hinweist
Strafkammer
Zusammenhang
erörtert
Angeklagten
auch
ging
Selbstmord
Angeklagten
S.
verhindern
.
Annahme
Motiv
sei
"
zutiefst
stischer
Natur
"
ist
sehr
fernliegend
;
Anhaltspunkte
hier
andere
Beurteilung
rechtfertigen
könnten
sind
erkennbar
.
Strafkammer
jedoch
Heimtücke
rechtsfehlerfrei
bejaht
hat
bleibt
Schuldspruch
unberührt
vgl.
aaO
.
sind
auch
Hinblick
Beziehungen
Angeklagten
Tatopfer
noch
sonst
Anhaltspunkte
derart
ungewöhnliche
Umstände
erkennbar
gebieten
würden
erörtern
Strafrahmenmilderung
gemäß
§
Abs.
Nr.
StGB
nur
heimtückisch
begangenen
Mord
vgl.
BGHSt
.
Betracht
kommen
könnte
.
Schließlich
hat
aufgezeigte
Mangel
auch
Entscheidung
§
Nr.
StGB
ausgewirkt
Strafkammer
besondere
Schwere
Schuld
verneint
hat
.
Boetticher
Wahl
Schluckebier