BESCHLUSS 26 . September Strafsache 1 . 2 . Mordes 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 26 . September beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 5 . Februar werden verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägern Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Entsprechend Angeklagten Initiative Angeklagten S. gefaßten Tatplan hat Angeklagte . Arbeitskollegin Angeklagten S. S. beruflichen Plänen Wege stand Nachmittag 9 November aufgelauert erschlagen . Tatort war Tiefgarage Angeklagten zusammen zuvor Hinblick Zugangsmöglichkeiten Fluchtwege ausgekundschaftet hatten . Tatplan sah S. . Vormittag unwahren Behauptung sei Anruf eingegangen . Tiefgarage beschädigt worden sei Aufsuchen Tiefgarage veranlaßt werden Angeklagte S. erschlagen sollte Tat sollte dann auch Fall war Nachmittag geschehen . Dienstende gekommen war . Vormittag hatte Angeklagte S. . geplanten Weise veranlaßt Tiefgarage zusuchen ; kam jedoch Tat letzten Moment Rolltor öffnete Angeklagte S. fürchtete gestört werden . Grundlage Feststellungen hat Strafkammer Angeklagten gemeinschaftlich begangenen Mordes jeweils lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt . Revisionen Angeklagten bleiben erfolglos Überprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen durchgreifenden Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Ergänzend Vorbringen Generalbundesanwalts bemerkt Senat : 1 . Revision Angeklagten S. : Verurteilung Angeklagten mittäterschaftlich begangenen Mordes ist rechtlich beanstanden Verhalten Angeklagten S. Mittäterin zuzurechnen ist § Abs. StGB so Ausführungen Strafkammer letztlich verneinten Täterschaft Unterlassen anknüpfenden Erwägungen Revision beruhen bleiben können . 2 . Revision Angeklagten S. : Annahme Strafkammer Angeklagte habe niedrigen Beweggründen gehandelt hält rechtlicher Überprüfung stand . gefährdet Bestand Urteils jedoch : Strafkammer geht Angeklagte Tat zuletzt begangen habe verhindern Angeklagte S. " endgültig Konsequenz abwenden " werde " tatsächlich antun könnte " Selbstmord gedroht hatte . Leben bliebe . " Lebensentwurf sei Trennung vorgesehen Gesellschaftsbild Angeklagten Ernährer Beschützer Familie einigermaßen realistische Alternative gäbe " . Trennung Ehefrau umschloß Vorstellung " Leben Einsamkeit Verbitterung " . könne Tötung Menschen jedoch " moralisch rechtfertigen " . Beweggründe seien vielmehr sittlich verachtenswert stünden tiefster Stufe " zutiefst egoistischer Natur letztlich Angst Zukunft geschuldet " seien . Schon Ansatz Tötung sei Sinne § StGB niedrigen Beweggründen begangen moralisch gerechtfertigt sei geht unzutreffenden Maßstab . Unbeschadet Frage Umständen Tötung Menschen moralisch gerechtfertigt sein kann ergibt Niedrigkeit Beweggründe jedenfalls schon fehlenden moralischen Rechtfertigung Tat . übrigen tragen Motive " je Anlaß mehr weniger stark erliegen kann vorneherein Stempel keit " Wut Enttäuschung Rachsucht " begangene Tat w. . . gilt auch Tat Angst Zukunft begangen wurde . Bewertung derartiger Motive niedrig setzt vielmehr umfassende Gesamtabwägung Umstände aaO . fehlt hier schon Revision zutreffend hinweist Strafkammer Zusammenhang erörtert Angeklagten auch ging Selbstmord Angeklagten S. verhindern . Annahme Motiv sei " zutiefst stischer Natur " ist sehr fernliegend ; Anhaltspunkte hier andere Beurteilung rechtfertigen könnten sind erkennbar . Strafkammer jedoch Heimtücke rechtsfehlerfrei bejaht hat bleibt Schuldspruch unberührt vgl. aaO . sind auch Hinblick Beziehungen Angeklagten Tatopfer noch sonst Anhaltspunkte derart ungewöhnliche Umstände erkennbar gebieten würden erörtern Strafrahmenmilderung gemäß § Abs. Nr. StGB nur heimtückisch begangenen Mord vgl. BGHSt . Betracht kommen könnte . Schließlich hat aufgezeigte Mangel auch Entscheidung § Nr. StGB ausgewirkt Strafkammer besondere Schwere Schuld verneint hat . Boetticher Wahl Schluckebier