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75 lines
650 B

BESCHLUSS
20
.
August
Strafsache
Vergewaltigung
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
20
.
August
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
14
.
März
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerinnen
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Unterschriften
versehenen
Gutachten
Direktors
Instituts
Rechtsmedizin
Universität
27
.
August
handelt
ersichtlich
Behördengutachten
§
verlesen
werden
kann
.
Schluckebier
Boetticher
Hebenstreit