BESCHLUSS 20 . August Strafsache Vergewaltigung u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 20 . August beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 14 . März wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerinnen Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Unterschriften versehenen Gutachten Direktors Instituts Rechtsmedizin Universität 27 . August handelt ersichtlich Behördengutachten § verlesen werden kann . Schluckebier Boetticher Hebenstreit