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1.5 KiB

BESCHLUSS
26
.
August
Strafsache
schweren
Raubes
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
26
.
August
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
17
.
Februar
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Vorbringen
.
Schriftsatz
Verteidigerin
24
Juli
Stellungnahme
Antrag
Generalbundesanwalts
beinhaltet
Sache
Aufklärungsrüge
Verstoß
§
Abs.
unterlassene
Beiziehung
Akten
29
.
Oktober
eingeleiteten
Ermittlungsverfahren
mutmaßlichen
Mittäter
.
Rüge
ist
unzulässig
verspätet
erhoben
wurde
§
Abs.
selbst
Verteidigerin
Ermittlungen
"
erst
jetzt
"
Kenntnis
erlangt
hat
.
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
ist
schon
angezeigt
Revisionsvorbringen
auch
Anforderungen
§
Abs.
Satz
genügt
.
Revision
teilt
konkreten
Ergebnisse
Parallelverfahren
möglichen
Mittäter
geführten
Ermittlungen
klagten
erbrachten
.
beigefügten
19
.
Februar
also
Tage
Verurteilung
Angeklagten
gefertigten
Aktenvermerk
Polizeidirektion
folgt
.
soll
zwar
weiterer
Beteiligter
Banküberfall
identifiziert
worden
sein
Tatverdacht
erhärtete
.
Punkte
Beteiligung
Angeklagten
sprechen
werden
aber
genannt
.
Beurteilung
Akten
Ermittlungsverfahrens
B.
17
.
Februar
letzter
Hauptverhandlungstag
Verfahren
Angeklagten
angefallen
waren
weiterer
Aufklärungsbedarf
Verfahren
Angeklagten
ergeben
hätte
ist
Senat
Revisionsvortrags
möglich
.
Beweiswürdigung
Strafkammer
ist
frei
Rechtsfehlern
.
Wahl
Boetticher
Hebenstreit