BESCHLUSS 26 . August Strafsache schweren Raubes 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 26 . August beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 17 . Februar wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Vorbringen . Schriftsatz Verteidigerin 24 Juli Stellungnahme Antrag Generalbundesanwalts beinhaltet Sache Aufklärungsrüge Verstoß § Abs. unterlassene Beiziehung Akten 29 . Oktober eingeleiteten Ermittlungsverfahren mutmaßlichen Mittäter . Rüge ist unzulässig verspätet erhoben wurde § Abs. selbst Verteidigerin Ermittlungen " erst jetzt " Kenntnis erlangt hat . Wiedereinsetzung vorigen Stand ist schon angezeigt Revisionsvorbringen auch Anforderungen § Abs. Satz genügt . Revision teilt konkreten Ergebnisse Parallelverfahren möglichen Mittäter geführten Ermittlungen klagten erbrachten . beigefügten 19 . Februar also Tage Verurteilung Angeklagten gefertigten Aktenvermerk Polizeidirektion folgt . soll zwar weiterer Beteiligter Banküberfall identifiziert worden sein Tatverdacht erhärtete . Punkte Beteiligung Angeklagten sprechen werden aber genannt . Beurteilung Akten Ermittlungsverfahrens B. 17 . Februar letzter Hauptverhandlungstag Verfahren Angeklagten angefallen waren weiterer Aufklärungsbedarf Verfahren Angeklagten ergeben hätte ist Senat Revisionsvortrags möglich . Beweiswürdigung Strafkammer ist frei Rechtsfehlern . Wahl Boetticher Hebenstreit