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193 lines
1.5 KiB

BESCHLUSS
28
.
Juni
Strafsache
1
.
2
.
1
.
:
Beihilfe
Raub
u.a.
2
.
:
Raubes
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
.
Juni
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
21
.
März
werden
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigungen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Feststellungen
schlug
Angeklagte
unvermittelt
Glasflasche
Geschädigten
brachte
schwer
Benommenen
sodann
Straßenasphalt
Liegen
schlug
versetzte
Kopfstoß
versuchte
Fingern
Augen
stechen
.
Unterstützt
Angeklagten
ebenfalls
Boden
Liegenden
einschlug
beraubte
Angeklagte
dann
Geschädigten
übergab
genommenen
Gegenstände
.
Sodann
setzten
Angeklagten
Schläge
Geschädigten
Nichte
Angriff
Onkel
bemerkt
hatte
einschritt
S.
.
näher
feststellbaren
Zeitpunkt
Tatgeschehens
hatte
Angeklagte
feste
Turnschuhe
trug
Geschädigten
rechten
Fuß
mindestens
voller
Wucht
ausgeführte
gezielte
Tritte
Kopf
versetzt
so
Kopf
Geschädigten
herschlug
S.
.
Tatbild
stellt
Rechtsfehler
Landgericht
Tatzeit
jugendlichen
klagten
lediglich
schädliche
Neigungen
auch
Schwere
Schuld
vgl.
§
Abs.
angenommen
Vorliegen
einmal
Erwägung
gezogen
hat
S.
.
zutreffender
Bewertung
Urteilsfeststellungen
ergebenden
Schuldschwere
Tat
Tatausführung
Ausdruck
kommenden
erheblichen
Erziehungsbedarfs
hätte
Angeklagten
Verhängung
Jugendstrafe
nahe
gelegen
Strafaussetzung
Bewährung
mehr
Betracht
gekommen
wäre
vgl.
§
Abs.
.
Angeklagte
ist
Rechtsfehler
indes
beschwert
.
Rothfuß
Jäger