BESCHLUSS 28 . Juni Strafsache 1 . 2 . 1 . : Beihilfe Raub u.a. 2 . : Raubes u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 28 . Juni beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 21 . März werden unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Feststellungen schlug Angeklagte unvermittelt Glasflasche Geschädigten brachte schwer Benommenen sodann Straßenasphalt Liegen schlug versetzte Kopfstoß versuchte Fingern Augen stechen . Unterstützt Angeklagten ebenfalls Boden Liegenden einschlug beraubte Angeklagte dann Geschädigten übergab genommenen Gegenstände . Sodann setzten Angeklagten Schläge Geschädigten Nichte Angriff Onkel bemerkt hatte einschritt S. . näher feststellbaren Zeitpunkt Tatgeschehens hatte Angeklagte feste Turnschuhe trug Geschädigten rechten Fuß mindestens voller Wucht ausgeführte gezielte Tritte Kopf versetzt so Kopf Geschädigten herschlug S. . Tatbild stellt Rechtsfehler Landgericht Tatzeit jugendlichen klagten lediglich schädliche Neigungen auch Schwere Schuld vgl. § Abs. angenommen Vorliegen einmal Erwägung gezogen hat S. . zutreffender Bewertung Urteilsfeststellungen ergebenden Schuldschwere Tat Tatausführung Ausdruck kommenden erheblichen Erziehungsbedarfs hätte Angeklagten Verhängung Jugendstrafe nahe gelegen Strafaussetzung Bewährung mehr Betracht gekommen wäre vgl. § Abs. . Angeklagte ist Rechtsfehler indes beschwert . Rothfuß Jäger