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524 lines
4.2 KiB

NAMEN
20
.
September
Strafsache
Körperverletzung
Todesfolge
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
20
.
September
teilgenommen
haben
:
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Wahl
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Schluckebier
Dr.
Hebenstreit
Dr.
Bundesanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Rechtsanwalt
Vertreter
Nebenklägerin
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revisionen
Staatsanwaltschaft
Nebenklägerin
wird
Urteil
Landgerichts
1
.
Dezember
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Schwurgerichtskammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Angeklagte
wurde
Körperverletzung
Todesfolge
Freiheitsstrafe
verurteilt
.
hatte
5
.
Oktober
so
schwer
letzt
15
.
Oktober
verstorben
ist
.
Sachrüge
gestützten
Revisionen
erstreben
Staatsanwaltschaft
Nebenklägerin
Verurteilung
vorsätzlichen
Tötungsdelikts
.
auch
Generalbundesanwalt
vertretenen
Rechtsmittel
haben
Ergebnis
Erfolg
.
1
.
Folgendes
ist
festgestellt
:
Aggressionen
abzureagieren
versuchte
erfahrene
Angeklagte
vergeblich
nie
Schlägereien
lenen
grundlos
Lokal
Streit
anzufangen
.
später
Lokal
verließ
traf
Lokal
Angeklagten
Faustschlägen
niederschlug
dann
mehrfach
äußerst
wuchtig
Gesicht
trat
.
Anschließend
schleifte
Angeklagte
besinnungslosen
Mund
Nase
blutenden
erleuchteten
Tatort
schlecht
einsehbare
Grünanlage
Nähe
liegen
ließ
.
etwa
Minuten
wurde
dort
aufgefunden
verstarb
dann
aber
Folgen
schweren
Bewusstsein
wiedererlangt
haben
.
Schwere
Verletzungen
hätte
auch
unmittelbar
Tritten
einsetzende
ärztliche
Hilfe
geholfen
.
2
.
Strafkammer
konnte
nahe
liegenden
vgl.
nur
Beschluss
28
.
Juni
StR
Möglichkeit
auch
nur
bedingten
Tötungsvorsatzes
Tritten
überzeugen
führt
späteren
Geschehens
:
vorsätzliches
Tötungsdelikt
kam
auch
Sinne
Unterlassungstat
Fall
Betracht
Angeklagte
....
wegschleifte
dann
liegen
ließ
billigend
Kauf
nommen
hätte
versterben
würde
Leben
Verletzten
mehr
retten
war
.
3
.
hat
Strafkammer
Möglichkeit
Grundlage
Bewertung
Rettungschancen
untauglichen
Versuchs
Tötungsverbrechens
gesehen
.
Anzumerken
ist
insoweit
lediglich
erkennbar
ist
gegebenenfalls
Schwerpunkt
vorwerfbaren
Verhaltens
Angeklagten
aktivem
Tun
läge
zumindest
bedingten
satz
Überlebenschancen
zerstören
dunkle
Anlage
geschleift
hat
nur
geringere
Rettungschance
bestand
.
4
.
aufgezeigte
Mangel
wäre
Bestand
Urteils
nur
dann
unschädlich
Feststellungen
zweifelsfrei
Überzeugung
Strafkammer
ergäben
Angeklagte
Wegschleifen
ging
bereits
tot
war
.
ist
jedoch
Fall
schon
allein
genannten
Ausführungen
Strafkammer
Rahmen
rechtlichen
Würdigung
zeigen
vgl.
oben
.
Übrigen
hat
Angeklagte
Hauptverhandlung
Angaben
gemacht
Ermittlungsverfahren
zunächst
unterschiedlichen
Versionen
Tatbeteiligung
bestritten
zuletzt
behauptet
habe
angegriffen
.
Rahmen
unterschiedlichen
Schilderungen
hatte
Angeklagte
auch
einzelne
Angaben
gemacht
hindeuten
könnten
bereits
tot
hielt
schleifte
.
So
hat
B.
Frage
gegebenen
Situation
normale
Verhalten
sei
Hilfe
holen
beantwortet
sei
doch
normal
geschlagen
habe
tot
sei
habe
besser
tun
.
Angeklagte
hatte
übrigens
schon
früher
einmal
grundlos
hinten
niedergeschlagen
aber
jahrelang
abgeleugnet
.
Schließlich
versteht
auch
selbst
Lebenszeichen
mehr
gab
Angeklagte
Boden
schleifte
.
können
einzelne
Äußerungen
Angeklagten
Ermittlungsverfahren
Strafkammer
ausdrücklich
gewürdigt
hat
Standpunkt
würdigen
brauchte
Grundlage
Annahme
sein
Strafkammer
sei
unbeschadet
lückenhaften
rechtlichen
Ausführungen
überzeugt
gewesen
Angeklagte
bereits
tot
hielt
fortschleifte
.
5
.
aufgezeigte
Mangel
führt
Aufhebung
gesamten
Urteils
.
ergibt
schon
Strafkammer
letztlich
verneinte
Frage
Tötungsvorsatzes
Tritten
offenbar
Licht
erscheinen
kann
Tötungsvorsatz
Wegschleifen
auszugehen
wäre
.
Jedenfalls
läge
aber
insgesamt
Annahme
Tateinheit
natürliche
Handlungseinheit
fern
vgl.
generell
Gewalttätigkeiten
dynamischen
Geschehensablaufs
erkennbare
Zäsur
Tötungsdelikt
kulminieren
§
Rdn
.
.
;
Lackner/Kühl
StGB
25
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
w.
.
Wird
Urteil
aufgehoben
möglicherweise
gebotene
Verurteilung
Tat
unterblieben
ist
gegebenenfalls
abgeurteilten
Tat
Tateinheit
stehen
kann
kann
Urteil
auch
abgeurteilten
Tat
Bestand
haben
vgl.
Kusch
NStZ-RR
f.
;
Kuckein
5
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
w.
.
Wahl
Schluckebier
Hebenstreit