NAMEN 20 . September Strafsache Körperverletzung Todesfolge 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 20 . September teilgenommen haben : Richter Bundesgerichtshof Dr. Wahl Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Schluckebier Dr. Hebenstreit Dr. Bundesanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Rechtsanwalt Vertreter Nebenklägerin Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revisionen Staatsanwaltschaft Nebenklägerin wird Urteil Landgerichts 1 . Dezember Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Schwurgerichtskammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Angeklagte wurde Körperverletzung Todesfolge Freiheitsstrafe verurteilt . hatte 5 . Oktober so schwer letzt 15 . Oktober verstorben ist . Sachrüge gestützten Revisionen erstreben Staatsanwaltschaft Nebenklägerin Verurteilung vorsätzlichen Tötungsdelikts . auch Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel haben Ergebnis Erfolg . 1 . Folgendes ist festgestellt : Aggressionen abzureagieren versuchte erfahrene Angeklagte vergeblich nie Schlägereien lenen grundlos Lokal Streit anzufangen . später Lokal verließ traf Lokal Angeklagten Faustschlägen niederschlug dann mehrfach äußerst wuchtig Gesicht trat . Anschließend schleifte Angeklagte besinnungslosen Mund Nase blutenden erleuchteten Tatort schlecht einsehbare Grünanlage Nähe liegen ließ . etwa Minuten wurde dort aufgefunden verstarb dann aber Folgen schweren Bewusstsein wiedererlangt haben . Schwere Verletzungen hätte auch unmittelbar Tritten einsetzende ärztliche Hilfe geholfen . 2 . Strafkammer konnte nahe liegenden vgl. nur Beschluss 28 . Juni StR Möglichkeit auch nur bedingten Tötungsvorsatzes Tritten überzeugen führt späteren Geschehens : vorsätzliches Tötungsdelikt kam auch Sinne Unterlassungstat Fall Betracht Angeklagte .... wegschleifte dann liegen ließ billigend Kauf nommen hätte versterben würde Leben Verletzten mehr retten war . 3 . hat Strafkammer Möglichkeit Grundlage Bewertung Rettungschancen untauglichen Versuchs Tötungsverbrechens gesehen . Anzumerken ist insoweit lediglich erkennbar ist gegebenenfalls Schwerpunkt vorwerfbaren Verhaltens Angeklagten aktivem Tun läge zumindest bedingten satz Überlebenschancen zerstören dunkle Anlage geschleift hat nur geringere Rettungschance bestand . 4 . aufgezeigte Mangel wäre Bestand Urteils nur dann unschädlich Feststellungen zweifelsfrei Überzeugung Strafkammer ergäben Angeklagte Wegschleifen ging bereits tot war . ist jedoch Fall schon allein genannten Ausführungen Strafkammer Rahmen rechtlichen Würdigung zeigen vgl. oben . Übrigen hat Angeklagte Hauptverhandlung Angaben gemacht Ermittlungsverfahren zunächst unterschiedlichen Versionen Tatbeteiligung bestritten zuletzt behauptet habe angegriffen . Rahmen unterschiedlichen Schilderungen hatte Angeklagte auch einzelne Angaben gemacht hindeuten könnten bereits tot hielt schleifte . So hat B. Frage gegebenen Situation normale Verhalten sei Hilfe holen beantwortet sei doch normal geschlagen habe tot sei habe besser tun . Angeklagte hatte übrigens schon früher einmal grundlos hinten niedergeschlagen aber jahrelang abgeleugnet . Schließlich versteht auch selbst Lebenszeichen mehr gab Angeklagte Boden schleifte . können einzelne Äußerungen Angeklagten Ermittlungsverfahren Strafkammer ausdrücklich gewürdigt hat Standpunkt würdigen brauchte Grundlage Annahme sein Strafkammer sei unbeschadet lückenhaften rechtlichen Ausführungen überzeugt gewesen Angeklagte bereits tot hielt fortschleifte . 5 . aufgezeigte Mangel führt Aufhebung gesamten Urteils . ergibt schon Strafkammer letztlich verneinte Frage Tötungsvorsatzes Tritten offenbar Licht erscheinen kann Tötungsvorsatz Wegschleifen auszugehen wäre . Jedenfalls läge aber insgesamt Annahme Tateinheit natürliche Handlungseinheit fern vgl. generell Gewalttätigkeiten dynamischen Geschehensablaufs erkennbare Zäsur Tötungsdelikt kulminieren § Rdn . . ; Lackner/Kühl StGB 25 . Aufl . § Rdn . . w. . Wird Urteil aufgehoben möglicherweise gebotene Verurteilung Tat unterblieben ist gegebenenfalls abgeurteilten Tat Tateinheit stehen kann kann Urteil auch abgeurteilten Tat Bestand haben vgl. Kusch NStZ-RR f. ; Kuckein 5 . Aufl . § Rdn . . w. . Wahl Schluckebier Hebenstreit