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84 lines
708 B

BESCHLUSS
14
.
August
Strafsache
Untreue
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
14
.
August
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
26
.
März
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Untreuehandlungen
Angestellten
führen
Mängel
Kontrollsystem
geschädigten
Unternehmens
nur
dann
Strafmilderung
gleichzeitig
straferschwerender
Pflichtenverstoß
vorliegt
hier
jedoch
Mißbrauch
Täter
Person
entgegengebrachten
besonders
hohen
Vertrauens
vgl.
Praxis
Strafzumessung
3
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Schluckebier
Boetticher
Hebenstreit