BESCHLUSS 14 . August Strafsache Untreue 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 14 . August beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 26 . März wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Untreuehandlungen Angestellten führen Mängel Kontrollsystem geschädigten Unternehmens nur dann Strafmilderung gleichzeitig straferschwerender Pflichtenverstoß vorliegt hier jedoch Mißbrauch Täter Person entgegengebrachten besonders hohen Vertrauens vgl. Praxis Strafzumessung 3 . Aufl . Rdn . . Schluckebier Boetticher Hebenstreit