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5.6 KiB

BESCHLUSS
28
.
August
Strafsache
Mordes
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
.
August
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
13
.
März
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Schwurgerichtskammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Angeklagten
liegt
Last
März
Halbbruder
S.
Pistolenschüssen
getötet
haben
.
Landgericht
hat
Angeklagten
heimtückischen
niedrigen
Beweggründen
begangenen
Mordes
lebenslanger
Freiheitsstrafe
verurteilt
.
Urteil
gerichtete
Revision
Angeklagten
hat
Verfahrensrüge
Erfolg
.
1
.
Feststellungen
fühlte
Angeklagte
Tatopfer
vielfach
gekränkt
.
hatte
anatolischen
Sitten
Gebräuche
Familie
Angeklagten
gebrochen
.
widersetzte
ausdrücklichen
Wunsch
Angeklagten
Ehefrau
Kind
Beziehung
Zeugin
entschied
.
besonders
erniedrigend
empfand
Angeklagte
Tatopfer
Gerücht
verbreitet
hatte
Angeklagte
Verhältnis
habe
Kind
erwarte
.
Angeklagte
suchte
Tatopfer
Arbeitsstelle
töten
Ehre
Führungsanspruch
wieder
herzustellen
.
Dort
zog
Angeklagte
Pistole
S.
Angriff
rechnete
sagte
türkisch
:
Jetzt
reicht`s
.
mache
Ende
.
richtete
Pistole
wegdrehenden
S.
feuerte
Drehbewegung
findliche
Tatopfer
sehr
schneller
Folge
Schüsse
.
Pause
traf
S.
noch
zweimal
Kopf
.
Waffe
warf
Flucht
.
Angeklagte
hat
Hauptverhandlung
eingelassen
.
polizeilichen
Vernehmung
hatte
angegeben
habe
S.
Rede
stellen
wollen
.
besitze
Gegensatz
S.
S.
nur
Waffe
.
noch
linken
Hand
Zigarette
gehalten
gezogen
habe
habe
rechten
Hand
Waffe
Hosentasche
S.
genommen
gesagt
:
Jetzt
.
mache
Ende
.
habe
dann
Meter
Entfernung
Angeklagten
Oberkörper
gezielt
.
habe
sofort
Hand
gegriffen
.
Rangelei
habe
Schuß
gelöst
S.
getroffen
habe
.
sei
Knie
gegangen
habe
versucht
rechten
Hand
Beinen
packen
linken
Hand
Waffe
ergreifen
.
Handgemenge
seien
weitere
Schüsse
gefallen
.
Strafkammer
hat
Behauptung
Angeklagten
S.
habe
Waffe
Hosentasche
genommen
sei
Gerangel
gekommen
Schutzbehauptung
angesehen
.
Zwar
habe
Waffensachverständige
ausgeführt
sei
Hosentaschen
Tatopfers
Schmauch
vorhanden
gewesen
Mitführen
Waffe
sprechen
könne
.
sei
aber
Massivschmauch
gefunden
worden
Schmauch
Hosentaschengrund
könne
auch
ersten
Zugriff
Hosentaschenrand
übertragen
worden
sein
.
Rangelei
Waffe
könne
auch
sprechen
Kleidung
S.
Faserspuren
Angeklagten
hafteten
umgekehrt
Wahrunterstellung
.
Rangelei
Waffe
spreche
Zeugen
beschriebene
sehr
schnelle
Pause
rhythmisch
gleiche
Schußabgabe
.
Angeklagte
habe
Gerangel
Waffe
auch
nur
Abgabe
ersten
Schusses
konkret
beschrieben
;
sei
Differenzierung
mehr
erfolgt
.
Ausführungen
Sachverständigen
Schüssen
sprächen
auch
wehrlage
.
Schließlich
habe
Tatopfer
auch
Motiv
gehabt
Angeklagten
schießen
.
2
.
Verfahrensrüge
liegt
folgendes
zugrunde
:
Beweisaufnahme
hat
Verteidiger
Angeklagten
Beweisantrag
gestellt
Sachverständigen
Oberbekleidung
Tatopfers
Hemd
Weste
Arbeitshose
gefundenen
Hautschuppen
Körperhaaren
Angeklagten
hören
.
Auch
Oberkleidung
Angeklagten
hätten
Hautschuppen
Körperhaare
Faserspuren
Asche
Tabakspuren
befunden
.
gegenseitigen
Kontaminationen
seien
nur
direkte
Berührung
körperlichen
Kontakt
ten
Tatopfer
umgekehrt
zurückzuführen
erst
unmittelbar
Todeszeitpunkt
stattgefunden
haben
könne
.
gegenseitigen
Kontaminationen
ließen
sachverständiger
Sicht
Einlassung
Angeklagten
Polizei
Einklang
bringen
sei
Waffe
gekommen
sodann
Schüsse
erfolgten
.
Schwurgerichtskammer
hat
Beweisbehauptung
wahr
unterstellt
Beweisantrag
abgelehnt
.
Urteilsgründen
ist
ausgeführt
Kammer
sei
Wahrunterstellung
Körperkontakt
ausgegangen
.
ziehe
Faserspuren
allerdings
Schluß
habe
Gerangel
stattgefunden
.
sei
gemeinsamen
Weg
Spritzraum
zufälligen
Körperkontakt
gekommen
habe
Begrüßung
Umarmung
stattgefunden
so
Faserspuren
jeweiligen
Kleidung
Asche
gegenseitig
übertragen
worden
seien
S.
Spurenübertragung
geführt
habe
.
eventuelle
Umarmung
habe
übrigen
Lasten
Angeklagten
berücksichtigt
.
habe
Beweiswürdigung
getan
rechtlichen
Bewertung
Heimtücke
;
habe
Angeklagten
angelastet
habe
S.
Umarmung
Sicherheit
wiegen
wollen
.
Recht
beanstandet
Revision
Schwurgerichtskammer
habe
Wahrunterstellung
eingehalten
.
Zumindest
Annahme
Heimtücke
beruhe
Verfahrensfehler
.
trifft
.
Strafkammer
hat
Beweisbehauptung
vollen
Sinn
Zweck
ergebenden
Bedeutung
wahr
behandelt
eingeengt
Sinn
Antragstellers
ausgelegt
vgl.
Herdegen
KK
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
.
Beweisantrag
hat
Verteidigung
Kern
tung
aufgestellt
Sachverständige
werde
Ergebnis
kommen
festgestellten
Anhaftungen
Hemd
Weste
Arbeitshose
Angeklagten
Tatopfers
seien
so
umfangreich
allein
Rangelei
also
intensiven
länger
andauernden
Körperkontakt
Waffe
Einklang
bringen
ließen
.
Weg
insoweit
eventuell
möglichen
Ablehnung
Beweisantrages
Bedeutungslosigkeit
hat
Landgericht
gewählt
;
Revisionsgericht
ist
Ersetzung
Ablehnungsgrundes
gestattet
.
Landgericht
Beweisbehauptung
wahr
unterstellt
hat
muß
Urteil
Ablehnungsgrund
gemessen
werden
.
wurde
Wahrunterstellung
eingehalten
:
auszugehen
Behauptung
Beweisantrag
gegenseitigen
Kontaminationen
gemeint
ist
:
allein
Rangelei
Waffe
Einklang
bringen
ließen
hat
Landgericht
Urteil
Inhalt
Beweisantrages
Feststellung
verändert
Spuren
könnten
auch
zufälligen
Berührung
Umarmung
Begrüßung
herrühren
.
zieht
Strafkammer
etwa
nur
zulässig
wäre
wahr
unterstellten
Tatsache
Vielzahl
festgestellter
Faserspuren
Hautpartikel
anderen
Angeklagten
gewünschten
Schluß
.
ersetzt
vielmehr
Schluß
Sinn
Beweisantrags
zuwiderlaufende
Vermutung
vgl.
§
Abs.
Satz
Wahrunterstellung
.
wird
Wahrunterstellung
gerecht
.
Senat
kann
ausschließen
Verfahrensmangel
auch
Würdigung
übrigen
Indizien
Beweisanzeichen
ausgewirkt
hat
.
Sache
muß
insgesamt
neu
verhandelt
werden
.
Wahl
Schluckebier
Boetticher