BESCHLUSS 28 . August Strafsache Mordes 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 28 . August beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 13 . März Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Schwurgerichtskammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Angeklagten liegt Last März Halbbruder S. Pistolenschüssen getötet haben . Landgericht hat Angeklagten heimtückischen niedrigen Beweggründen begangenen Mordes lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt . Urteil gerichtete Revision Angeklagten hat Verfahrensrüge Erfolg . 1 . Feststellungen fühlte Angeklagte Tatopfer vielfach gekränkt . hatte anatolischen Sitten Gebräuche Familie Angeklagten gebrochen . widersetzte ausdrücklichen Wunsch Angeklagten Ehefrau Kind Beziehung Zeugin entschied . besonders erniedrigend empfand Angeklagte Tatopfer Gerücht verbreitet hatte Angeklagte Verhältnis habe Kind erwarte . Angeklagte suchte Tatopfer Arbeitsstelle töten Ehre Führungsanspruch wieder herzustellen . Dort zog Angeklagte Pistole S. Angriff rechnete sagte türkisch : Jetzt reicht`s . mache Ende . richtete Pistole wegdrehenden S. feuerte Drehbewegung findliche Tatopfer sehr schneller Folge Schüsse . Pause traf S. noch zweimal Kopf . Waffe warf Flucht . Angeklagte hat Hauptverhandlung eingelassen . polizeilichen Vernehmung hatte angegeben habe S. Rede stellen wollen . besitze Gegensatz S. S. nur Waffe . noch linken Hand Zigarette gehalten gezogen habe habe rechten Hand Waffe Hosentasche S. genommen gesagt : Jetzt . mache Ende . habe dann Meter Entfernung Angeklagten Oberkörper gezielt . habe sofort Hand gegriffen . Rangelei habe Schuß gelöst S. getroffen habe . sei Knie gegangen habe versucht rechten Hand Beinen packen linken Hand Waffe ergreifen . Handgemenge seien weitere Schüsse gefallen . Strafkammer hat Behauptung Angeklagten S. habe Waffe Hosentasche genommen sei Gerangel gekommen Schutzbehauptung angesehen . Zwar habe Waffensachverständige ausgeführt sei Hosentaschen Tatopfers Schmauch vorhanden gewesen Mitführen Waffe sprechen könne . sei aber Massivschmauch gefunden worden Schmauch Hosentaschengrund könne auch ersten Zugriff Hosentaschenrand übertragen worden sein . Rangelei Waffe könne auch sprechen Kleidung S. Faserspuren Angeklagten hafteten umgekehrt Wahrunterstellung . Rangelei Waffe spreche Zeugen beschriebene sehr schnelle Pause rhythmisch gleiche Schußabgabe . Angeklagte habe Gerangel Waffe auch nur Abgabe ersten Schusses konkret beschrieben ; sei Differenzierung mehr erfolgt . Ausführungen Sachverständigen Schüssen sprächen auch wehrlage . Schließlich habe Tatopfer auch Motiv gehabt Angeklagten schießen . 2 . Verfahrensrüge liegt folgendes zugrunde : Beweisaufnahme hat Verteidiger Angeklagten Beweisantrag gestellt Sachverständigen Oberbekleidung Tatopfers Hemd Weste Arbeitshose gefundenen Hautschuppen Körperhaaren Angeklagten hören . Auch Oberkleidung Angeklagten hätten Hautschuppen Körperhaare Faserspuren Asche Tabakspuren befunden . gegenseitigen Kontaminationen seien nur direkte Berührung körperlichen Kontakt ten Tatopfer umgekehrt zurückzuführen erst unmittelbar Todeszeitpunkt stattgefunden haben könne . gegenseitigen Kontaminationen ließen sachverständiger Sicht Einlassung Angeklagten Polizei Einklang bringen sei Waffe gekommen sodann Schüsse erfolgten . Schwurgerichtskammer hat Beweisbehauptung wahr unterstellt Beweisantrag abgelehnt . Urteilsgründen ist ausgeführt Kammer sei Wahrunterstellung Körperkontakt ausgegangen . ziehe Faserspuren allerdings Schluß habe Gerangel stattgefunden . sei gemeinsamen Weg Spritzraum zufälligen Körperkontakt gekommen habe Begrüßung Umarmung stattgefunden so Faserspuren jeweiligen Kleidung Asche gegenseitig übertragen worden seien S. Spurenübertragung geführt habe . eventuelle Umarmung habe übrigen Lasten Angeklagten berücksichtigt . habe Beweiswürdigung getan rechtlichen Bewertung Heimtücke ; habe Angeklagten angelastet habe S. Umarmung Sicherheit wiegen wollen . Recht beanstandet Revision Schwurgerichtskammer habe Wahrunterstellung eingehalten . Zumindest Annahme Heimtücke beruhe Verfahrensfehler . trifft . Strafkammer hat Beweisbehauptung vollen Sinn Zweck ergebenden Bedeutung wahr behandelt eingeengt Sinn Antragstellers ausgelegt vgl. Herdegen KK . Aufl . § Rdn . m.w . . . Beweisantrag hat Verteidigung Kern tung aufgestellt Sachverständige werde Ergebnis kommen festgestellten Anhaftungen Hemd Weste Arbeitshose Angeklagten Tatopfers seien so umfangreich allein Rangelei also intensiven länger andauernden Körperkontakt Waffe Einklang bringen ließen . Weg insoweit eventuell möglichen Ablehnung Beweisantrages Bedeutungslosigkeit hat Landgericht gewählt ; Revisionsgericht ist Ersetzung Ablehnungsgrundes gestattet . Landgericht Beweisbehauptung wahr unterstellt hat muß Urteil Ablehnungsgrund gemessen werden . wurde Wahrunterstellung eingehalten : auszugehen Behauptung Beweisantrag gegenseitigen Kontaminationen gemeint ist : allein Rangelei Waffe Einklang bringen ließen hat Landgericht Urteil Inhalt Beweisantrages Feststellung verändert Spuren könnten auch zufälligen Berührung Umarmung Begrüßung herrühren . zieht Strafkammer etwa nur zulässig wäre wahr unterstellten Tatsache Vielzahl festgestellter Faserspuren Hautpartikel anderen Angeklagten gewünschten Schluß . ersetzt vielmehr Schluß Sinn Beweisantrags zuwiderlaufende Vermutung vgl. § Abs. Satz Wahrunterstellung . wird Wahrunterstellung gerecht . Senat kann ausschließen Verfahrensmangel auch Würdigung übrigen Indizien Beweisanzeichen ausgewirkt hat . Sache muß insgesamt neu verhandelt werden . Wahl Schluckebier Boetticher