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158 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
14
.
August
Strafsache
Vergewaltigung
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
14
.
August
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
25
.
März
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Ergänzend
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
bemerkt
Senat
:
strafschärfenden
Erwägungen
S.
verstoßen
§
Abs.
StGB
.
hierbei
berücksichtigten
Umstände
Angeklagte
"
Ehefrau
entgegengebrachte
Vertrauen
grob
mißbraucht
"
Stieftochter
"
bloßes
Objekt
sexuellen
Bedürfnisse
betrachtet
habe
Willen
sein
hatte
immer
verlangte
"
sind
Merkmale
gesetzlichen
Tatbestandes
hier
verwirklichten
§
Abs.
Nr.
§
§
StGB
vgl.
auch
NStZ
.
Derartige
moralisierende
Erwägungen
verdeutlichen
anerkannten
Strafzumessungsgesichtspunkten
Beurteilung
Tat
Täters
zuzuordnen
sind
sind
nichtssagend
überflüssig
.
können
Angeklagten
Gefahr
gefühlsmäßigen
unklaren
Erwägungen
beruhenden
Strafzumessung
begründen
vgl.
Beschluß
26
.
September
.
Senat
kann
jedoch
letztlich
ausschließen
Jugendkammer
gewichtigen
Schuldumfangs
auch
Verwendung
beanstandeten
Strafzumessungserwägungen
niedrigere
Einzelstrafen
auch
mildere
Gesamtstrafe
erkannt
hätte
.
Schluckebier
Boetticher
Hebenstreit