BESCHLUSS 14 . August Strafsache Vergewaltigung u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 14 . August beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 25 . März wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Ergänzend Antragsschrift Generalbundesanwalts bemerkt Senat : strafschärfenden Erwägungen S. verstoßen § Abs. StGB . hierbei berücksichtigten Umstände Angeklagte " Ehefrau entgegengebrachte Vertrauen grob mißbraucht " Stieftochter " bloßes Objekt sexuellen Bedürfnisse betrachtet habe Willen sein hatte immer verlangte " sind Merkmale gesetzlichen Tatbestandes hier verwirklichten § Abs. Nr. § § StGB vgl. auch NStZ . Derartige moralisierende Erwägungen verdeutlichen anerkannten Strafzumessungsgesichtspunkten Beurteilung Tat Täters zuzuordnen sind sind nichtssagend überflüssig . können Angeklagten Gefahr gefühlsmäßigen unklaren Erwägungen beruhenden Strafzumessung begründen vgl. Beschluß 26 . September . Senat kann jedoch letztlich ausschließen Jugendkammer gewichtigen Schuldumfangs auch Verwendung beanstandeten Strafzumessungserwägungen niedrigere Einzelstrafen auch mildere Gesamtstrafe erkannt hätte . Schluckebier Boetticher Hebenstreit