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BESCHLUSS
12
Juli
Strafsache
Beihilfe
Betrug
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
12
Juli
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
15
November
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
zutreffenden
Ausführungen
Generalbundesanwalts
bemerkt
Senat
:
Vorstellungen
Angeklagten
Mitangeklagten
S.
Betrug
begangenen
Haupttat
genügen
Erfordernissen
Bestimmtheit
Gehilfenvorsatzes
stellen
sind
.
Landgericht
geht
Recht
Beihilfe
schon
begehen
kann
Täter
entscheidendes
Tatmittel
willentlich
überläßt
bewußt
Risiko
erhöht
Einsatz
gerade
Mittels
typischerweise
geförderte
Haupttat
verübt
wird
vgl.
BGHSt
.
Angeklagte
wußte
Täuschung
fremdes
Vermögen
gerichtete
Tat
erfolgen
Zurverfügungstellung
Kontos
Ehefrau
Sichbereiterklären
Geld
abzuheben
entscheidende
Tatmittel
sein
sollten
.
Bezifferung
erwartenden
Geldbetrages
DM
war
sogar
Umfang
angestrebten
Vermögensvorteils
einerseits
besorgenden
andererseits
deutlich
festgelegt
.
war
erforderlich
Angeklagte
genaue
Kenntnis
Person
konkreten
Tatopfer
hatte
noch
mußte
wissen
konkrete
Weise
Haupttäter
Tat
verwirklichen
würde
.
Boetticher