BESCHLUSS 12 Juli Strafsache Beihilfe Betrug 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 12 Juli beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 15 November wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend zutreffenden Ausführungen Generalbundesanwalts bemerkt Senat : Vorstellungen Angeklagten Mitangeklagten S. Betrug begangenen Haupttat genügen Erfordernissen Bestimmtheit Gehilfenvorsatzes stellen sind . Landgericht geht Recht Beihilfe schon begehen kann Täter entscheidendes Tatmittel willentlich überläßt bewußt Risiko erhöht Einsatz gerade Mittels typischerweise geförderte Haupttat verübt wird vgl. BGHSt . Angeklagte wußte Täuschung fremdes Vermögen gerichtete Tat erfolgen Zurverfügungstellung Kontos Ehefrau Sichbereiterklären Geld abzuheben entscheidende Tatmittel sein sollten . Bezifferung erwartenden Geldbetrages DM war sogar Umfang angestrebten Vermögensvorteils einerseits besorgenden andererseits deutlich festgelegt . war erforderlich Angeklagte genaue Kenntnis Person konkreten Tatopfer hatte noch mußte wissen konkrete Weise Haupttäter Tat verwirklichen würde . Boetticher