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117 lines
900 B

BESCHLUSS
StR
8
.
August
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
hier
:
Anhörungsrüge
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
8
.
August
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Verurteilten
Senatsbeschluss
9
Juli
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Angeklagte
erhebt
Schriftsatz
Verteidigerin
6
.
Gehörsrüge
.
trägt
allein
sei
ersichtlich
materielle
Revisionsbegründung
Zeitpunkt
Entscheidung
Senats
bereits
vorgelegen
hat
bezieht
Vorbringen
Schriftsatz
8
Juli
.
sind
schon
Voraussetzungen
§
356a
Satz
erfüllt
Angeklagte
vorträgt
Kenntnis
Senatsbeschluss
erhalten
hat
.
Zusendung
ist
19
Juli
veranlasst
worden
.
Antrag
wäre
aber
auch
Sache
unbegründet
.
Schriftsatz
8
Juli
Senat
Entscheidungsfassung
vorgelegen
hat
ergibt
Beschluss
9
Juli
.
Übrigen
stellt
allein
Umstand
Senat
Vorbringen
Angeklagten
durchgreifend
erachtet
hat
Gehörsverstoß
.
Wahl
Jäger
Radtke
Mosbacher