BESCHLUSS StR 8 . August Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. hier : Anhörungsrüge 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 8 . August beschlossen : Anhörungsrüge Verurteilten Senatsbeschluss 9 Juli wird Kosten zurückgewiesen . Gründe : Angeklagte erhebt Schriftsatz Verteidigerin 6 . Gehörsrüge . trägt allein sei ersichtlich materielle Revisionsbegründung Zeitpunkt Entscheidung Senats bereits vorgelegen hat bezieht Vorbringen Schriftsatz 8 Juli . sind schon Voraussetzungen § 356a Satz erfüllt Angeklagte vorträgt Kenntnis Senatsbeschluss erhalten hat . Zusendung ist 19 Juli veranlasst worden . Antrag wäre aber auch Sache unbegründet . Schriftsatz 8 Juli Senat Entscheidungsfassung vorgelegen hat ergibt Beschluss 9 Juli . Übrigen stellt allein Umstand Senat Vorbringen Angeklagten durchgreifend erachtet hat Gehörsverstoß . Wahl Jäger Radtke Mosbacher