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377 lines
3.3 KiB

BESCHLUSS
14
Juli
Strafsache
1
.
2
.
3
.
1
.
:
Beihilfe
versuchten
Betrug
u.a.
2
.
3
.
:
versuchten
Betruges
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
14
Juli
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
9
.
Mai
werden
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigungen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
Abs.
.
Beschwerdeführer
haben
Kosten
Rechtsmittel
tragen
.
Ergänzend
Ausführungen
Generalbundesanwalts
Antragsschrift
7
.
Oktober
bemerkt
Senat
:
1
.
Angeklagten
sind
beschwert
Landgericht
Haupttäter
nur
versuchten
Betruges
verurteilt
hat
tatrichterlichen
Urteilsfeststellungen
s.
Senatsurteil
Sache
29
.
Juni
nahe
legen
Betrug
Nachteil
.
vollendet
wurde
Vermögensschaden
Höhe
gesamten
Kaufpreises
eingetreten
ist
.
Vermögensschaden
hier
Form
persönlichen
Schadenseinschlags
liegt
Käuferin
AG
.
deutlich
erkennbar
Ausdruck
brachte
Wachstumsunternehmen
erwerben
wollen
europäischen
Festland
Fuß
fassen
.
Kaufentscheidung
AG
kam
entscheidend
steigende
Umsatzentwicklung
Jahr
.
Angeklagten
mehrfach
schriftlich
richtig
zugesicherten
indes
oben
manipulierten
Quartalszahlen
waren
ausschlaggebend
Erwartung
Verantwortlichen
.
strategische
Ziel
erreichen
nen
.
sollten
Geschäftszahlen
übernehmenden
Unternehmens
Finanzmarkt
Beleg
Wachstumsstrategie
.
dienen
.
hätten
so
Feststellungen
damaligen
Entscheidungsträger
.
Falle
Kenntnis
erfolgten
Manipulationen
satzzahlen
Mehrheitsbeteiligung
AG
etwa
nur
anderen
dingungen
gar
erworben
S.
.
Erwerb
Unternehmens
manipulierten
Bilanzen
kriminellen
Vorstandsmitgliedern
hätte
insbesondere
strategischen
Gesichtspunkten
völlig
verfehlte
Akquisitionspolitik
dargestellt
S.
dann
auch
weiteren
Verlauf
bewahrheitete
.
Käuferin
somit
gerade
Wachstumsunternehmen
erwarb
erlangte
nur
unbrauchbares
.
2
.
kommt
Entscheidung
mehr
Annahme
Strafkammer
objektive
Wert
übertragenen
.
-Aktienpakets
bestimmbar
war
.
Fehlen
weiterer
senten
steht
Bestimmung
Marktpreises
.
Vielmehr
ist
Fällen
Marktpreis
Vereinbarungen
Vertragsparteien
abzuleiten
.
Wert
Leistung
bestimmt
Verhältnissen
jeweiligen
Marktes
also
Angebot
Nachfrage
.
Ist
hier
angebotene
Leistung
lediglich
einziger
Nachfragender
vorhanden
führt
aber
jedenfalls
rechtlicher
Hinsicht
Marktpreis
Wert
Leistung
festgestellt
werden
könnte
.
Vielmehr
bestimmt
wirtschaftliche
Wert
Leistung
dann
Vertragsparteien
vereinbarten
Preis
Berücksichtigung
Parteien
fraglichen
Geschäfts
maßgeblichen
preisbildenden
Faktoren
.
Nur
Parteien
sind
dann
Marktteilnehmer
;
bestimmen
preisbildenden
Faktoren
Bewertungsmaßstäbe
.
Lediglich
dann
vertraglichen
Vereinbarungen
sicheren
Anhaltspunkte
Preisbildung
bieten
sind
allgemeine
anerkannte
betriebswirtschaftliche
Bewertungsmaßstäbe
Bestimmung
Wertes
Unternehmens
Strafverfahren
heranzuziehen
vgl.
.
vorliegenden
Fall
war
Angeklagten
auch
erkannten
akzeptierten
Kaufentscheidung
Verantwortlichen
.
Folge
auch
Preisbildung
aktuelle
Geschäftsentwicklung
AG
insbesondere
Umsatzentwicklung
ausschlaggebender
Bedeutung
.
wird
einerseits
vielfältigen
Garantieversprechen
dokumentiert
Angeklagte
Verkäuferseite
Zusammenhang
abgab
.
Andererseits
wird
auch
Kaufpreisanpassungsklausel
deutlich
ergibt
Höhe
Kaufpreises
Verwirklichung
abgestufter
Ergebnisziele
abhing
.
ausgehend
konnte
tatsächliche
Wert
-Aktien
bestimmt
werden
.
Wahl
Jäger
Hebenstreit