BESCHLUSS 14 Juli Strafsache 1 . 2 . 3 . 1 . : Beihilfe versuchten Betrug u.a. 2 . 3 . : versuchten Betruges u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 14 Juli beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 9 . Mai werden unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat Abs. . Beschwerdeführer haben Kosten Rechtsmittel tragen . Ergänzend Ausführungen Generalbundesanwalts Antragsschrift 7 . Oktober bemerkt Senat : 1 . Angeklagten sind beschwert Landgericht Haupttäter nur versuchten Betruges verurteilt hat tatrichterlichen Urteilsfeststellungen s. Senatsurteil Sache 29 . Juni nahe legen Betrug Nachteil . vollendet wurde Vermögensschaden Höhe gesamten Kaufpreises eingetreten ist . Vermögensschaden hier Form persönlichen Schadenseinschlags liegt Käuferin AG . deutlich erkennbar Ausdruck brachte Wachstumsunternehmen erwerben wollen europäischen Festland Fuß fassen . Kaufentscheidung AG kam entscheidend steigende Umsatzentwicklung Jahr . Angeklagten mehrfach schriftlich richtig zugesicherten indes oben manipulierten Quartalszahlen waren ausschlaggebend Erwartung Verantwortlichen . strategische Ziel erreichen nen . sollten Geschäftszahlen übernehmenden Unternehmens Finanzmarkt Beleg Wachstumsstrategie . dienen . hätten so Feststellungen damaligen Entscheidungsträger . Falle Kenntnis erfolgten Manipulationen satzzahlen Mehrheitsbeteiligung AG etwa nur anderen dingungen gar erworben S. . Erwerb Unternehmens manipulierten Bilanzen kriminellen Vorstandsmitgliedern hätte insbesondere strategischen Gesichtspunkten völlig verfehlte Akquisitionspolitik dargestellt S. dann auch weiteren Verlauf bewahrheitete . Käuferin somit gerade Wachstumsunternehmen erwarb erlangte nur unbrauchbares . 2 . kommt Entscheidung mehr Annahme Strafkammer objektive Wert übertragenen . -Aktienpakets bestimmbar war . Fehlen weiterer senten steht Bestimmung Marktpreises . Vielmehr ist Fällen Marktpreis Vereinbarungen Vertragsparteien abzuleiten . Wert Leistung bestimmt Verhältnissen jeweiligen Marktes also Angebot Nachfrage . Ist hier angebotene Leistung lediglich einziger Nachfragender vorhanden führt aber jedenfalls rechtlicher Hinsicht Marktpreis Wert Leistung festgestellt werden könnte . Vielmehr bestimmt wirtschaftliche Wert Leistung dann Vertragsparteien vereinbarten Preis Berücksichtigung Parteien fraglichen Geschäfts maßgeblichen preisbildenden Faktoren . Nur Parteien sind dann Marktteilnehmer ; bestimmen preisbildenden Faktoren Bewertungsmaßstäbe . Lediglich dann vertraglichen Vereinbarungen sicheren Anhaltspunkte Preisbildung bieten sind allgemeine anerkannte betriebswirtschaftliche Bewertungsmaßstäbe Bestimmung Wertes Unternehmens Strafverfahren heranzuziehen vgl. . vorliegenden Fall war Angeklagten auch erkannten akzeptierten Kaufentscheidung Verantwortlichen . Folge auch Preisbildung aktuelle Geschäftsentwicklung AG insbesondere Umsatzentwicklung ausschlaggebender Bedeutung . wird einerseits vielfältigen Garantieversprechen dokumentiert Angeklagte Verkäuferseite Zusammenhang abgab . Andererseits wird auch Kaufpreisanpassungsklausel deutlich ergibt Höhe Kaufpreises Verwirklichung abgestufter Ergebnisziele abhing . ausgehend konnte tatsächliche Wert -Aktien bestimmt werden . Wahl Jäger Hebenstreit