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2.3 KiB

BESCHLUSS
31
Juli
Strafsache
sexuellen
Mißbrauchs
widerstandsunfähiger
Personen
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
31
Juli
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
21
.
Januar
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
durchgreifenden
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
1
.
Sachrüge
dringt
Ergebnis
.
Zwar
ist
Beweiswürdigung
Landgerichts
rechtsfehlerfrei
.
Feststellung
Angeklagte
habe
Geschädigte
Genitalbereich
Hand
berührt
beruht
hinreichenden
Tatsachengrundlage
.
Möglichkeit
Berührung
stattgefunden
hatte
auch
zugelassene
Anklage
gleicher
Beweislage
ausging
lag
hier
zumindest
gleich
.
hat
Landgericht
acht
gelassen
.
Angeklagte
hat
aber
auch
insoweit
eingeschränkten
Tatsachengrundlage
Tatbestand
§
Abs.
Nr.
StGB
vollendet
.
junge
Frau
entblößtem
Unterkörper
Tisch
legte
geöffnetem
Gürtel
Knopf
Reißverschluß
Hose
gespreizten
Beine
stellte
stellt
schon
vollendete
sexuelle
Handlung
Vorgehen
Angeklagten
Tatplan
entsprechend
diente
geschlechtliche
Erregung
verschaffen
vgl.
NStZ
.
Schuldspruch
muß
bestehen
bleiben
.
Senat
kann
ausschließen
etwas
verminderte
mfang
ohnehin
milden
Strafe
Strafausspruch
ausgewirkt
hätte
.
Recht
hat
Landgericht
Aussetzung
verhängten
Freiheitsstrafe
Bewährung
Gesichtspunkt
Verteidigung
Rechtsordnung
§
Abs.
StGB
versagt
.
Angeklagte
war
Leiter
Sonderschule
körperliche
sexuelle
Integrität
Würde
anvertrauten
Schüler
besonderem
Maße
verantwortlich
.
Ausnützen
schutzlosen
Ausgeliefertseins
schwer
behinderten
Opfers
liegende
Mißachtung
Menschenwürde
wiegt
so
schwer
Aussetzung
Vollstreckung
Rechtsempfinden
Besonderheiten
Einzelfalls
unterrichteten
Bevölkerung
schlechthin
unverständlich
wäre
.
2
.
fehlerhafte
Beweiswürdigung
Landgerichts
Ergebnis
Nachteil
Angeklagten
auswirkt
kommt
Rüge
Verstoßes
§
Abs.
ebenfalls
Berühren
Geschädigten
Genitalbereich
betrifft
mehr
.
Senat
weist
allerdings
unwidersprochenen
Vortrags
Revision
Änderung
tatsächlichen
Gesichtspunktes
sei
Hauptverhandlung
angesprochen
worden
auch
Gang
Hauptverhandlung
entnehmen
gewesen
Landgericht
Unrecht
unterlassen
hat
Angeklagten
Schuldumfang
auswirkende
Änderung
Sachlage
hinzuweisen
.
Schluckebier
Boetticher