BESCHLUSS 31 Juli Strafsache sexuellen Mißbrauchs widerstandsunfähiger Personen u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 31 Juli beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 21 . Januar wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung durchgreifenden Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Ergänzend bemerkt Senat : 1 . Sachrüge dringt Ergebnis . Zwar ist Beweiswürdigung Landgerichts rechtsfehlerfrei . Feststellung Angeklagte habe Geschädigte Genitalbereich Hand berührt beruht hinreichenden Tatsachengrundlage . Möglichkeit Berührung stattgefunden hatte auch zugelassene Anklage gleicher Beweislage ausging lag hier zumindest gleich . hat Landgericht acht gelassen . Angeklagte hat aber auch insoweit eingeschränkten Tatsachengrundlage Tatbestand § Abs. Nr. StGB vollendet . junge Frau entblößtem Unterkörper Tisch legte geöffnetem Gürtel Knopf Reißverschluß Hose gespreizten Beine stellte stellt schon vollendete sexuelle Handlung Vorgehen Angeklagten Tatplan entsprechend diente geschlechtliche Erregung verschaffen vgl. NStZ . Schuldspruch muß bestehen bleiben . Senat kann ausschließen etwas verminderte mfang ohnehin milden Strafe Strafausspruch ausgewirkt hätte . Recht hat Landgericht Aussetzung verhängten Freiheitsstrafe Bewährung Gesichtspunkt Verteidigung Rechtsordnung § Abs. StGB versagt . Angeklagte war Leiter Sonderschule körperliche sexuelle Integrität Würde anvertrauten Schüler besonderem Maße verantwortlich . Ausnützen schutzlosen Ausgeliefertseins schwer behinderten Opfers liegende Mißachtung Menschenwürde wiegt so schwer Aussetzung Vollstreckung Rechtsempfinden Besonderheiten Einzelfalls unterrichteten Bevölkerung schlechthin unverständlich wäre . 2 . fehlerhafte Beweiswürdigung Landgerichts Ergebnis Nachteil Angeklagten auswirkt kommt Rüge Verstoßes § Abs. ebenfalls Berühren Geschädigten Genitalbereich betrifft mehr . Senat weist allerdings unwidersprochenen Vortrags Revision Änderung tatsächlichen Gesichtspunktes sei Hauptverhandlung angesprochen worden auch Gang Hauptverhandlung entnehmen gewesen Landgericht Unrecht unterlassen hat Angeklagten Schuldumfang auswirkende Änderung Sachlage hinzuweisen . Schluckebier Boetticher