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BESCHLUSS
7
November
Strafsache
Vergewaltigung
u.a.
hier
:
Anhörungsrüge
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
7
November
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Verurteilten
Beschluss
Senats
2
.
Oktober
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Senat
hat
Revision
Verurteilten
Urteil
Landgerichts
23
.
Januar
Beschwerdeführer
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
Fällen
Fall
Tateinheit
Vergewaltigung
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
Fällen
Fall
Tateinheit
sexueller
Nötigung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Übrigen
freigesprochen
worden
ist
Antrag
Generalbundesanwalts
Beschluss
2
.
Oktober
gemäß
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Hiergegen
richtet
Anhörungsrüge
Verurteilten
geltend
macht
sei
Unrecht
verurteilt
worden
liege
Beschlussbegründung
.
Voraussetzungen
§
356a
sind
gegeben
.
Senat
hat
Entscheidungsfindung
Tatsachen
Beweisergebnisse
verwendet
Verurteilte
zuvor
gehört
worden
ist
noch
hat
Entscheidung
berücksichtigendes
Vorbringen
Verurteilten
gangen
Anspruch
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
sonstiger
Weise
verletzt
.
Beschluss
Senats
beinhaltet
Revision
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
7
.
Juni
zutreffend
dargelegten
Gegenerklärungen
Verurteilten
1
.
4
.
16
Juli
entkräfteten
Gründen
Erfolg
versagt
bleibt
.
Verwerfungsbeschluss
weitere
Begründung
enthält
liegt
Natur
Verfahrens
§
Abs.
vgl.
Beschluss
12
.
Januar
.
Art
.
Abs.
GG
zwingt
Gerichte
Vorbringen
Beteiligten
ausdrücklich
bescheiden
.
Wahl
Rothfuß
Radtke