BESCHLUSS 7 November Strafsache Vergewaltigung u.a. hier : Anhörungsrüge 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 7 November beschlossen : Anhörungsrüge Verurteilten Beschluss Senats 2 . Oktober wird Kosten zurückgewiesen . Gründe : Senat hat Revision Verurteilten Urteil Landgerichts 23 . Januar Beschwerdeführer schweren sexuellen Missbrauchs Kindes Fällen Fall Tateinheit Vergewaltigung sexuellen Missbrauchs Kindes Fällen Fall Tateinheit sexueller Nötigung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Übrigen freigesprochen worden ist Antrag Generalbundesanwalts Beschluss 2 . Oktober gemäß § Abs. unbegründet verworfen . Hiergegen richtet Anhörungsrüge Verurteilten geltend macht sei Unrecht verurteilt worden liege Beschlussbegründung . Voraussetzungen § 356a sind gegeben . Senat hat Entscheidungsfindung Tatsachen Beweisergebnisse verwendet Verurteilte zuvor gehört worden ist noch hat Entscheidung berücksichtigendes Vorbringen Verurteilten gangen Anspruch Gewährung rechtlichen Gehörs sonstiger Weise verletzt . Beschluss Senats beinhaltet Revision Generalbundesanwalt Antragsschrift 7 . Juni zutreffend dargelegten Gegenerklärungen Verurteilten 1 . 4 . 16 Juli entkräfteten Gründen Erfolg versagt bleibt . Verwerfungsbeschluss weitere Begründung enthält liegt Natur Verfahrens § Abs. vgl. Beschluss 12 . Januar . Art . Abs. GG zwingt Gerichte Vorbringen Beteiligten ausdrücklich bescheiden . Wahl Rothfuß Radtke