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118 lines
998 B

BESCHLUSS
31
Juli
Strafsache
Hehlerei
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
31
Juli
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
15
.
Januar
Gesamtstrafenausspruch
dahingehend
abgeändert
Angeklagte
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
wird
.
weitergehende
Revision
wird
unbegründet
verworfen
.
Angeklagte
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Amtsgericht
Wolfratshausen
verhängten
grundsätzlich
gesamtstrafenfähigen
bereits
vollständig
bezahlten
Geldstrafe
Höhe
Tagessätzen
unterblieb
Gesamtstrafenbildung
notwendige
Härteausgleich
.
ist
nachzuholen
.
hier
nur
Abzug
Monat
Betracht
kommt
kann
Senat
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
selbst
tun
.
übrigen
wird
Ausführungen
Generalbundesanwalts
Antragsschrift
18
.
Juni
verwiesen
.
weitergehende
Revision
ist
unbegründet
.
.
Abs.
.
geringen
Erfolges
ist
unbillig
Angeklagten
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
erstrebte
gesamten
Kosten
Rechtsmittels
belasten
§
Abs.
.
Schluckebier
Boetticher
Hebenstreit