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BESCHLUSS
24
.
Oktober
Strafsache
Nötigung
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
24
.
Oktober
beschlossen
:
wird
festgestellt
Grund
vorliegt
geeignet
ist
Misstrauen
Unparteilichkeit
Richterin
Bundesgerichtshof
rechtfertigen
.
Gründe
:
Richterin
Bundesgerichtshof
hat
gemäß
§
angezeigt
ersten
Hälfte
Jahres
Berliner
Richterkollegin
zivilrechtlichen
Bereich
Benennung
auch
wirtschaftsrechtlich
erfahrenen
Strafverteidigers
gebeten
worden
sei
.
Schwiegervater
Freundin
sei
inhaftierter
Beschuldigter
großen
Wirtschaftsstrafverfahren
Augsburger
Gerichtsbezirk
.
habe
bekannte
Strafverteidiger
genannt
auch
Rechtsanwalt
Dr.
dann
März
Jahres
Feier
Schwiegertochter
Angeklagten
erfahren
habe
Mandat
nommen
Revisionsbegründungsschrift
verfasst
habe
.
Gespräche
verfahrensgegenständlichen
Tatvorwürfe
habe
Zeitpunkt
geführt
;
Angeklagte
sei
bekannt
.
Verfahren
betreffend
Angeklagten
steht
Revisionsverfahren
sachlichem
Zusammenhang
.
Auch
Verfahrensbeteiligten
Verfahren
erhielten
rechtliches
Gehör
.
Generalbundesanwalt
auch
Verteidiger
Rechtsanwalt
haben
mitgeteilt
Sicht
Bedenken
Mitwirkung
Richterin
Bundesgerichtshof
bestehen
.
Ansicht
schließt
Senat
.
angezeigte
Sachverhalt
Richtigkeit
Zweifel
bestehen
ist
geeignet
Besorgnis
Befangenheit
Richterin
Bundesgerichtshof
begründen
.
Rothfuß
Jäger
Radtke