BESCHLUSS 24 . Oktober Strafsache Nötigung 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 24 . Oktober beschlossen : wird festgestellt Grund vorliegt geeignet ist Misstrauen Unparteilichkeit Richterin Bundesgerichtshof rechtfertigen . Gründe : Richterin Bundesgerichtshof hat gemäß § angezeigt ersten Hälfte Jahres Berliner Richterkollegin zivilrechtlichen Bereich Benennung auch wirtschaftsrechtlich erfahrenen Strafverteidigers gebeten worden sei . Schwiegervater Freundin sei inhaftierter Beschuldigter großen Wirtschaftsstrafverfahren Augsburger Gerichtsbezirk . habe bekannte Strafverteidiger genannt auch Rechtsanwalt Dr. dann März Jahres Feier Schwiegertochter Angeklagten erfahren habe Mandat nommen Revisionsbegründungsschrift verfasst habe . Gespräche verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe habe Zeitpunkt geführt ; Angeklagte sei bekannt . Verfahren betreffend Angeklagten steht Revisionsverfahren sachlichem Zusammenhang . Auch Verfahrensbeteiligten Verfahren erhielten rechtliches Gehör . Generalbundesanwalt auch Verteidiger Rechtsanwalt haben mitgeteilt Sicht Bedenken Mitwirkung Richterin Bundesgerichtshof bestehen . Ansicht schließt Senat . angezeigte Sachverhalt Richtigkeit Zweifel bestehen ist geeignet Besorgnis Befangenheit Richterin Bundesgerichtshof begründen . Rothfuß Jäger Radtke