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213 lines
1.6 KiB

BESCHLUSS
1
.
Juni
Strafsache
Totschlags
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
1
.
Juni
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
8
.
Februar
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
1
.
unterbliebene
Vernehmung
Vaters
Angeklagten
gestützte
Aufklärungsrüge
bleibt
erfolglos
.
8
.
Februar
hatte
Vater
ebenso
Mutter
Angeklagten
Polizei
erklärt
Angaben
machen
.
Allerdings
kam
22
.
März
polizeilichen
Vernehmung
Mutter
doch
entschlossen
hatte
Angaben
machen
.
erklärte
auch
auch
Mann
jetzt
aussagebereit
sei
Polizei
Vernehmungstermins
Verbindung
setzen
werde
.
Revision
teilt
jedoch
Vater
Verfahrensakten
befindlichen
Vermerks
Kriminalbeamtin
26
.
Juni
Bl
.
21
.
Juni
fernmündlich
erklärt
hatte
"
bleibe
ursprünglichen
Entscheidung
werde
Aussage
machen
.
seien
ohnehin
schon
befragt
worden
könne
sagen
schon
gesagt
worden
wäre
.
Senat
kann
offenlassen
schon
allein
Umstand
Revision
mitteilt
behauptet
Verfahrensakten
ergäben
Anhaltspunkte
Vater
Erklärung
Mutter
22
.
März
"
Aussagebereitschaft
mehr
gehabt
habe
"
Unzulässigkeit
Rüge
§
Abs.
Satz
führt
vgl.
NStZ
50
;
Urteil
10
November
;
Gribbohm
NStZ
.
.
.
Jedenfalls
brauchte
Strafkammer
genannten
Vermerks
Annahme
aufzudrängen
Revision
jetzt
vorträgt
Vernehmung
Vaters
Aussagen
erwarten
gewesen
wären
Aussagen
Mutter
familiären
Situation
Angeklagten
relativiert
widerlegt
hätten
.
2
.
Sachrüge
bleibt
Generalbundesanwalt
dargelegten
Gründen
erfolglos
.
Beschwerdeführerin
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Schluckebier
Wahl