BESCHLUSS 1 . Juni Strafsache Totschlags 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 1 . Juni beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 8 . Februar wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . 1 . unterbliebene Vernehmung Vaters Angeklagten gestützte Aufklärungsrüge bleibt erfolglos . 8 . Februar hatte Vater ebenso Mutter Angeklagten Polizei erklärt Angaben machen . Allerdings kam 22 . März polizeilichen Vernehmung Mutter doch entschlossen hatte Angaben machen . erklärte auch auch Mann jetzt aussagebereit sei Polizei Vernehmungstermins Verbindung setzen werde . Revision teilt jedoch Vater Verfahrensakten befindlichen Vermerks Kriminalbeamtin 26 . Juni Bl . 21 . Juni fernmündlich erklärt hatte " bleibe ursprünglichen Entscheidung werde Aussage machen . seien ohnehin schon befragt worden könne sagen schon gesagt worden wäre . Senat kann offenlassen schon allein Umstand Revision mitteilt behauptet Verfahrensakten ergäben Anhaltspunkte Vater Erklärung Mutter 22 . März " Aussagebereitschaft mehr gehabt habe " Unzulässigkeit Rüge § Abs. Satz führt vgl. NStZ 50 ; Urteil 10 November ; Gribbohm NStZ . . . Jedenfalls brauchte Strafkammer genannten Vermerks Annahme aufzudrängen Revision jetzt vorträgt Vernehmung Vaters Aussagen erwarten gewesen wären Aussagen Mutter familiären Situation Angeklagten relativiert widerlegt hätten . 2 . Sachrüge bleibt Generalbundesanwalt dargelegten Gründen erfolglos . Beschwerdeführerin hat Kosten Rechtsmittels tragen . Schluckebier Wahl