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1.1 KiB

BESCHLUSS
5
.
September
Strafsache
schweren
Raubes
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
5
.
September
beschlossen
:
Antrag
Beschwerdeführers
29
.
August
Aufhebung
Verwerfungsbeschlusses
5
.
August
§
Abs.
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
rechtliche
Gehör
ist
verletzt
.
Vielmehr
unterliegt
Beschwerdeführer
Gegenvorstellung
Rechtsirrtum
.
Bezugnahme
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
NStZ
Verwerfungsbeschluß
hat
Senat
erkennbar
Frage
Tatvollendung
abgestellt
.
ist
gefährlichen
Körperverletzung
Fall
NStZ
anders
beurteilen
hier
gemeinsam
geplanten
gerade
noch
vollendeten
Raub
.
Feststellungen
hatte
Angeklagte
Einsatz
Astes
Schlagwerkzeug
Mittäter
mitbekommen
gebilligt
.
wollte
besprochene
Tat
gemeinsam
durchführen
schlug
Faust
Opfer
"
endgültig
"
Fall
bringen
widerstandsunfähig
machen
Geld
ungehindert
wegnehmen
können
S.
.
hat
Angeklagte
Vollendung
erschwerten
Tat
§
Abs.
Nr.
StGB
Abs.
Nr.
StGB
mitgewirkt
.
Beschwerdeführer
urteilsfremd
modifizierte
Sachverhalt
Ersetzung
Wortes
"
Messer
"
Wort
"
Ast
geht
Feststellungen
angefochtenen
Urteils
vorbei
.
Dr.
befindet
Urlaub
ist
Unterschrift
gehindert
.
Hebenstreit