BESCHLUSS 5 . September Strafsache schweren Raubes u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 5 . September beschlossen : Antrag Beschwerdeführers 29 . August Aufhebung Verwerfungsbeschlusses 5 . August § Abs. wird zurückgewiesen . Gründe : rechtliche Gehör ist verletzt . Vielmehr unterliegt Beschwerdeführer Gegenvorstellung Rechtsirrtum . Bezugnahme Entscheidung Bundesgerichtshofs NStZ Verwerfungsbeschluß hat Senat erkennbar Frage Tatvollendung abgestellt . ist gefährlichen Körperverletzung Fall NStZ anders beurteilen hier gemeinsam geplanten gerade noch vollendeten Raub . Feststellungen hatte Angeklagte Einsatz Astes Schlagwerkzeug Mittäter mitbekommen gebilligt . wollte besprochene Tat gemeinsam durchführen schlug Faust Opfer " endgültig " Fall bringen widerstandsunfähig machen Geld ungehindert wegnehmen können S. . hat Angeklagte Vollendung erschwerten Tat § Abs. Nr. StGB Abs. Nr. StGB mitgewirkt . Beschwerdeführer urteilsfremd modifizierte Sachverhalt Ersetzung Wortes " Messer " Wort " Ast geht Feststellungen angefochtenen Urteils vorbei . Dr. befindet Urlaub ist Unterschrift gehindert . Hebenstreit