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8.5 KiB

NAMEN
27
.
August
Strafsache
schweren
sexuellen
Mißbrauchs
Kindern
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
27
.
teilgenommen
haben
:
Richter
Bundesgerichtshof
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Wahl
Dr.
Schluckebier
Dr.
Staatsanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Staatsanwaltschaft
Urteil
Landgerichts
29
.
Januar
wird
verworfen
.
Staatskasse
hat
Kosten
Rechtsmittels
Angeklagten
erwachsenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
sexuellen
Mißbrauchs
Kindes
schweren
sexuellen
Mißbrauchs
Kindes
jeweils
Tateinheit
sexuellem
Mißbrauch
Schutzbefohlenen
Fällen
vorsätzlicher
Körperverletzung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
.
Staatsanwaltschaft
beanstandet
wirksam
Rechtsfolgenausspruch
beschränkten
Revision
Verletzung
sachlichen
Rechts
.
erstrebt
Ergebnis
höhere
vollstreckende
Strafe
.
Rechtsmittel
bleibt
erfolglos
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
streichelte
Angeklagte
Jahr
erster
Ehe
stammende
Haushalt
lebende
damals
13jährige
Tochter
Bereich
führte
kunden
Finger
leicht
Scheide
ließ
kurz
sein
blößtes
erigiertes
Glied
anfassen
.
onanierte
sodann
Kind
Samenerguß
zeigte
Samenflüssigkeit
Tochter
Worten
:
"
Schau
mal
anfühlt
!
"
Fall
.
1
.
sexueller
Mißbrauch
Kindes
§
Abs.
StGB
;
Gesetzesverletzung
§
Abs.
Nr.
StGB
war
verjährt
.
Juli
August
veranlaßte
Angeklagte
seinerzeit
8jährige
Tochter
nunmehrigen
Lebensgefährtin
sein
erigiertes
Glied
Sekunden
Mund
nehmen
lutschen
Bett
brachte
.
war
Zeitraum
auch
Erziehung
Kindes
befaßt
.
Wochen
später
wiederholte
Vorgang
.
Etwa
Wochen
führte
Angeklagte
Finger
Scheide
Mädchens
bewegte
.
Aufforderungsgemäß
leckte
Kind
Finger
sodann
.
streichelte
schließlich
Bereich
Scheide
küßte
.
Tage
später
kam
erneut
gleichen
Handlungen
;
gab
Angeklagte
jetzt
Kind
Zungenkuß
Fälle
.
2
.
schwerer
sexueller
Mißbrauch
Kindes
Fällen
jeweils
Tateinheit
sexuellem
Mißbrauch
Schutzbefohlenen
Abs.
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Nr.
StGB
.
18
.
Juni
würgte
Angeklagte
Lebensgefährtin
Zuge
Trennung
so
Tage
lang
Schluckbeschwerden
litt
Fall
.
3
.
vorsätzliche
Körperverletzung
§
Abs.
StGB
.
2
.
Landgericht
hat
erste
Tat
Nachteil
Fall
.
Freiheitsstrafe
Monaten
Taten
Nachteil
Fälle
.
2
.
je
Freiheitsstrafe
Jahr
Körperverletzung
Nachteil
Tagessätzen

Fall
.
Geldstrafe

!
"!$#%

strafe
Jahren
gebildet
.
Vollstreckung
hat
Bewährung
ausgesetzt
.
ersten
Komplexen
Nachteil
hat
jeweils
minder
schwere
Fälle
angenommen
ausdrücklich
abgestellt
Voraussetzungen
Täter-Opfer-Ausgleichs
§
Nr.
StGB
erfüllt
seien
.
Bemessung
Geldstrafe
Körperverletzungsdelikt
hat
ebenso
Voraussetzungen
§
Nr.
StGB
bejaht
Strafrahmen
§
Abs.
StGB
gemildert
.
Strafkammer
hat
begründet
Angeklagte
Hauptverhandlung
Tochter
%
zivilrechtlichen
Verjährung
Adhäsionsverfahren
anhängigen
Schmerzensgeldanspruchs
ausgegangen
war
.
Abgeltung
weiterer
ebenfalls
Adhäsionsverfahren
geltend
gemachter
Ansprüche
Geschädigten
hat
Wege
Hauptverhandlung
lierten
Vergleichs
Zahlung
pflichtet
ratenweiser
Zahlung
Höhe
insgesamt
Monaten
vollständig
erfüllt
gelten
sollten
.

hat
gleichswege
ehemals
gemeinsamen
Haushalt
verbliebenen
gemeinschaftlichen
Möbel
Hausratsgegenstände
Alleineigentum
überlassen
;
ging
Wert
Gegenstände
Höhe
.
Angeklagte
bezog
zuletzt
Übergangsgeld
Arbeitsamt
;
hat
Unterhaltsverpflichtungen
ist
hoch
verschuldet
.
II
.
Revision
Staatsanwaltschaft
ist
unbegründet
.
1
.
Bejahung
Voraussetzungen
Täter-Opfer-Ausgleichs
§
Nr.
StGB
Landgericht
begegnet
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Nr.
StGB
verlangt
Täter
Bemühen
Ausgleich
Opfer
erreichen
Tat
"
ganz
überwiegenden
Teil
"
wiedergutgemacht
hat
;
ist
aber
auch
ausreichend
Täter
Ziel
ernsthaft
erstrebt
.
Bemühen
Täters
setzt
grundsätzlich
kommunikativen
Prozeß
Täter
Opfer
umfassenden
friedensstiftenden
Ausgleich
Straftat
verursachten
Folgen
angelegt
sein
muß
.
einseitige
Wiedergutmachungsbestreben
Versuch
Einbeziehung
Opfers
genügt
NStZ
;
;
NStZ
.
"
Wiedergutmachungserfolg
"
zwingende
Voraussetzung
ist
aaO
so
muß
doch
Opfer
freiwilliger
Grundlage
Ausgleich
bereit
finden
einlassen
.
Ebensowenig
allein
Erfüllung
Schadensersatzansprüchen
genügt
ist
andererseits
Ausgleich
angelegten
Verhalten
Täters
"
Ausdruck
Übernahme
Verantwortung
"
erweist
vollständige
Erfüllung
bestehenden
Ersatzansprüche
erforderlich
;
strafrechtliche
Wiedergutmachung
Sinne
§
StGB
darf
zivilrechtlichen
Schadensersatz
gleichgesetzt
werden
so
§
Nr.
StGB
.
Anwendbarkeit
steht
vornherein
Täter
finanziellen
Ausgleich
Verteidiger
etwa
erst
Zeitpunkt
veranlaßt
hat
verpflichtet
hat
Opfer
bereits
Zahlung
genommen
hat
NStZ-RR
;
;
NStZ
.
Regelmäßig
sind
aber
tatrichterliche
Feststellungen
erforderlich
Opfer
Bemühungen
Täters
gestellt
hat
sicher
Erfüllung
etwaigen
Schmerzensgeldzahlungsverpflichtung
ist
Folgen
Verpflichtung
Täter
haben
wird
NStZ
29
Beschluß
22
.
Januar
StR
.
Grundlage
hat
Tatrichter
wertender
Betrachtung
"
schließlich
Ermessensgesichtspunkten
entscheiden
Voraussetzungen
Täter-Opfer-Ausgleichs
annimmt
so
eröffneten
Milderungsmöglichkeit
Gebrauch
macht
.
gilt
gesetzgeberische
Anliegen
Blick
behalten
Vorschrift
Täter
"
vertypten
Strafmilderungsgrund
"
ausgestalteten
Anreiz
entsprechende
Ausgleichsbemühungen
schaffen
.
verbietet
Auffassung
Senats
enges
Verständnis
Vorschrift
jedenfalls
Fällen
kommunikativer
Prozeß
Täter
Opfer
stattgefunden
hat
;
wird
vornehmlich
Taten
Familienverbund
sonstiger
persönlicher
Beziehungen
gelten
haben
.
Landgericht
hat
Maßstäbe
Ergebnis
beachtet
.
Urteilsgründe
belegen
Zusammenhang
noch
hinreichend
Voraussetzungen
stattgefundenen
Täter-Opfer-Ausgleichs
Beschwerdeführerin
namentlich
ersten
Tatkomplexe
Taten
Nachteil
Kinder
Frage
stellt
.
Feststellungen
ergeben
Angeklagte
versucht
hat
Tatopfer
Ausgleichsbemühungen
einzubeziehen
friedensstiftender
"
kommunikativer
Prozeß
"
stattgefunden
hat
.
So
nahm
Angeklagte
zweiten
Fallkomplex
Nachteil
Offenlegung
Kindesmißbrauchs
Geschädigte
Mutter
Jahreswende
Telefonseelsorge
Kontakt
;
Mutter
ließ
ebenfalls
beraten
.
Absprache
Mutter
kam
ersichtlich
auch
Beratungsstelle
sinnvoll
erachteten
Gespräch
Angeklagtem
Kind
.
Einvernehmen
Angeklagten
Kindes
Mutter
lebten
weiteren
jüngeren
Tochter
Mutter
Frühjahr
wieder
zogen
Herbst
gemeinsam
.
Angeklagte
Le-
bensgefährtin
Haus
kauften
S.
.
ersichtlich
einstweilen
erfolgreiche
Versuch
"
Aufarbeitung
"
Taten
zeitlich
Einleitung
Ermittlungsverfahrens
lag
hindert
Tatrichter
jedenfalls
Ergebnis
Betracht
ziehen
.
Ähnlich
lag
auch
ersten
Fall
Nachteil
.
Opfer
Stiefmutter
zweiten
Ehefrau
Angeklagten
anvertraut
Angeklagten
Vorhaltungen
gemacht
hatte
gab
Angeklagte
Tat
.
sprach
derartiges
nie
mehr
tun
hielt
auch
Folgezeit
weiter
Kontakt
.
blieb
so
Jahr
Vorwürfe
Mißbrauchs
bekannt
wurden
.
Empörung
brach
nun
Kontakt
Vater
erstattete
ihrerseits
Anzeige
.
Angeklagte
Hauptverhandlung
Schmerzensgeld
gezahlt
hat
übrigen
Wege
protokollierten
Vergleichs
entsprechende
Verpflichtungen
Ersatzleistung
eingegangen
ist
S.
belegt
Umständen
noch
genügend
Ausgleichsbemühungen
auch
Folge
jedenfalls
gewisse
friedensstiftende
Wirkung
gezeitigt
jedenfalls
angebahnt
haben
;
Annahme
Vergleiche
vergleichsweisen
Zahlung
setzt
entsprechende
Bereitschaft
Opfer
.
gerichtlich
protokollierter
Vergleich
ist
Vollstrekkungstitel
vgl.
§
Abs.
Nr.
.
Auswirkungen
erfolgten
erbringenden
Zahlungen
hoch
verschuldeten
Angeklagten
-9-
ben
noch
genügend
Zusammenhang
Feststellungen
finanziellen
persönlichen
Verhältnissen
.
Umständen
ist
jedenfalls
Rechts
erinnern
Strafkammer
Voraussetzungen
Täter-Opfer-Ausgleichs
wertender
Betrachtung
Fälle
bejaht
Straffindungskompetenz
revisionsrechtlich
hinzunehmender
Weise
Gebrauch
gemacht
hat
.
ersten
Fall
steht
ersichtlichen
Annahme
überwiegender
Wiedergutmachung
"
Rechts
eher
geringe
Höhe
gezahlten
Schmerzensgeldes
.
Tat
lag
lange
.
Geschädigte
hatte
Aussprache
weiter
Kontakt
Angeklagten
Vater
gepflegt
fortdauernde
erhebliche
psychische
Folgen
Tatgeschehens
sind
Urteil
festgestellt
.
liegen
Zeitablaufs
Lebensalters
Geschädigten
Tatzeit
Zeitpunkt
Hauptverhandlung
auch
nahe
.
Urteilsgründen
ergibt
schließlich
auch
Anhalt
Geschädigten
Täter-Opfer-Ausgleich
etwa
"
ernsthaft
mitgetragen
"
friedensstiftende
Konfliktregelung
"
innerlich
akzeptiert
"
hätten
.
kann
Senat
dahinstellen
innerer
Vorbehalt
Opfers
Annahme
Voraussetzungen
Ausgleichs
entgegenstünde
so
2
.
Strafsenat
Urteil
31
.
Mai
.
2
.
Revisionsbegründung
Beschwerdeführerin
zeigt
auch
sonst
Rechtsfehler
.
Wahl
Schluckebier
Boetticher