NAMEN 27 . August Strafsache schweren sexuellen Mißbrauchs Kindern u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 27 . teilgenommen haben : Richter Bundesgerichtshof Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Dr. Wahl Dr. Schluckebier Dr. Staatsanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Staatsanwaltschaft Urteil Landgerichts 29 . Januar wird verworfen . Staatskasse hat Kosten Rechtsmittels Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten sexuellen Mißbrauchs Kindes schweren sexuellen Mißbrauchs Kindes jeweils Tateinheit sexuellem Mißbrauch Schutzbefohlenen Fällen vorsätzlicher Körperverletzung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt . Staatsanwaltschaft beanstandet wirksam Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision Verletzung sachlichen Rechts . erstrebt Ergebnis höhere vollstreckende Strafe . Rechtsmittel bleibt erfolglos . 1 . Feststellungen Landgerichts streichelte Angeklagte Jahr erster Ehe stammende Haushalt lebende damals 13jährige Tochter Bereich führte kunden Finger leicht Scheide ließ kurz sein blößtes erigiertes Glied anfassen . onanierte sodann Kind Samenerguß zeigte Samenflüssigkeit Tochter Worten : " Schau mal anfühlt ! " Fall . 1 . sexueller Mißbrauch Kindes § Abs. StGB ; Gesetzesverletzung § Abs. Nr. StGB war verjährt . Juli August veranlaßte Angeklagte seinerzeit 8jährige Tochter nunmehrigen Lebensgefährtin sein erigiertes Glied Sekunden Mund nehmen lutschen Bett brachte . war Zeitraum auch Erziehung Kindes befaßt . Wochen später wiederholte Vorgang . Etwa Wochen führte Angeklagte Finger Scheide Mädchens bewegte . Aufforderungsgemäß leckte Kind Finger sodann . streichelte schließlich Bereich Scheide küßte . Tage später kam erneut gleichen Handlungen ; gab Angeklagte jetzt Kind Zungenkuß Fälle . 2 . schwerer sexueller Mißbrauch Kindes Fällen jeweils Tateinheit sexuellem Mißbrauch Schutzbefohlenen Abs. § Abs. Nr. § Abs. Nr. StGB . 18 . Juni würgte Angeklagte Lebensgefährtin Zuge Trennung so Tage lang Schluckbeschwerden litt Fall . 3 . vorsätzliche Körperverletzung § Abs. StGB . 2 . Landgericht hat erste Tat Nachteil Fall . Freiheitsstrafe Monaten Taten Nachteil Fälle . 2 . je Freiheitsstrafe Jahr Körperverletzung Nachteil Tagessätzen  Fall . Geldstrafe  ! "!$#%  strafe Jahren gebildet . Vollstreckung hat Bewährung ausgesetzt . ersten Komplexen Nachteil hat jeweils minder schwere Fälle angenommen ausdrücklich abgestellt Voraussetzungen Täter-Opfer-Ausgleichs § Nr. StGB erfüllt seien . Bemessung Geldstrafe Körperverletzungsdelikt hat ebenso Voraussetzungen § Nr. StGB bejaht Strafrahmen § Abs. StGB gemildert . Strafkammer hat begründet Angeklagte Hauptverhandlung Tochter % zivilrechtlichen Verjährung Adhäsionsverfahren anhängigen Schmerzensgeldanspruchs ausgegangen war . Abgeltung weiterer ebenfalls Adhäsionsverfahren geltend gemachter Ansprüche Geschädigten hat Wege Hauptverhandlung lierten Vergleichs Zahlung pflichtet ratenweiser Zahlung Höhe insgesamt Monaten vollständig erfüllt gelten sollten .  hat gleichswege ehemals gemeinsamen Haushalt verbliebenen gemeinschaftlichen Möbel Hausratsgegenstände Alleineigentum überlassen ; ging Wert Gegenstände Höhe . Angeklagte bezog zuletzt Übergangsgeld Arbeitsamt ; hat Unterhaltsverpflichtungen ist hoch verschuldet . II . Revision Staatsanwaltschaft ist unbegründet . 1 . Bejahung Voraussetzungen Täter-Opfer-Ausgleichs § Nr. StGB Landgericht begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Nr. StGB verlangt Täter Bemühen Ausgleich Opfer erreichen Tat " ganz überwiegenden Teil " wiedergutgemacht hat ; ist aber auch ausreichend Täter Ziel ernsthaft erstrebt . Bemühen Täters setzt grundsätzlich kommunikativen Prozeß Täter Opfer umfassenden friedensstiftenden Ausgleich Straftat verursachten Folgen angelegt sein muß . einseitige Wiedergutmachungsbestreben Versuch Einbeziehung Opfers genügt NStZ ; ; NStZ . " Wiedergutmachungserfolg " zwingende Voraussetzung ist aaO so muß doch Opfer freiwilliger Grundlage Ausgleich bereit finden einlassen . Ebensowenig allein Erfüllung Schadensersatzansprüchen genügt ist andererseits Ausgleich angelegten Verhalten Täters " Ausdruck Übernahme Verantwortung " erweist vollständige Erfüllung bestehenden Ersatzansprüche erforderlich ; strafrechtliche Wiedergutmachung Sinne § StGB darf zivilrechtlichen Schadensersatz gleichgesetzt werden so § Nr. StGB . Anwendbarkeit steht vornherein Täter finanziellen Ausgleich Verteidiger etwa erst Zeitpunkt veranlaßt hat verpflichtet hat Opfer bereits Zahlung genommen hat NStZ-RR ; ; NStZ . Regelmäßig sind aber tatrichterliche Feststellungen erforderlich Opfer Bemühungen Täters gestellt hat sicher Erfüllung etwaigen Schmerzensgeldzahlungsverpflichtung ist Folgen Verpflichtung Täter haben wird NStZ 29 Beschluß 22 . Januar StR . Grundlage hat Tatrichter wertender Betrachtung " schließlich Ermessensgesichtspunkten entscheiden Voraussetzungen Täter-Opfer-Ausgleichs annimmt so eröffneten Milderungsmöglichkeit Gebrauch macht . gilt gesetzgeberische Anliegen Blick behalten Vorschrift Täter " vertypten Strafmilderungsgrund " ausgestalteten Anreiz entsprechende Ausgleichsbemühungen schaffen . verbietet Auffassung Senats enges Verständnis Vorschrift jedenfalls Fällen kommunikativer Prozeß Täter Opfer stattgefunden hat ; wird vornehmlich Taten Familienverbund sonstiger persönlicher Beziehungen gelten haben . Landgericht hat Maßstäbe Ergebnis beachtet . Urteilsgründe belegen Zusammenhang noch hinreichend Voraussetzungen stattgefundenen Täter-Opfer-Ausgleichs Beschwerdeführerin namentlich ersten Tatkomplexe Taten Nachteil Kinder Frage stellt . Feststellungen ergeben Angeklagte versucht hat Tatopfer Ausgleichsbemühungen einzubeziehen friedensstiftender " kommunikativer Prozeß " stattgefunden hat . So nahm Angeklagte zweiten Fallkomplex Nachteil Offenlegung Kindesmißbrauchs Geschädigte Mutter Jahreswende Telefonseelsorge Kontakt ; Mutter ließ ebenfalls beraten . Absprache Mutter kam ersichtlich auch Beratungsstelle sinnvoll erachteten Gespräch Angeklagtem Kind . Einvernehmen Angeklagten Kindes Mutter lebten weiteren jüngeren Tochter Mutter Frühjahr wieder zogen Herbst gemeinsam . Angeklagte Le- bensgefährtin Haus kauften S. . ersichtlich einstweilen erfolgreiche Versuch " Aufarbeitung " Taten zeitlich Einleitung Ermittlungsverfahrens lag hindert Tatrichter jedenfalls Ergebnis Betracht ziehen . Ähnlich lag auch ersten Fall Nachteil . Opfer Stiefmutter zweiten Ehefrau Angeklagten anvertraut Angeklagten Vorhaltungen gemacht hatte gab Angeklagte Tat . sprach derartiges nie mehr tun hielt auch Folgezeit weiter Kontakt . blieb so Jahr Vorwürfe Mißbrauchs bekannt wurden . Empörung brach nun Kontakt Vater erstattete ihrerseits Anzeige . Angeklagte Hauptverhandlung Schmerzensgeld gezahlt hat übrigen Wege protokollierten Vergleichs entsprechende Verpflichtungen Ersatzleistung eingegangen ist S. belegt Umständen noch genügend Ausgleichsbemühungen auch Folge jedenfalls gewisse friedensstiftende Wirkung gezeitigt jedenfalls angebahnt haben ; Annahme Vergleiche vergleichsweisen Zahlung setzt entsprechende Bereitschaft Opfer . gerichtlich protokollierter Vergleich ist Vollstrekkungstitel vgl. § Abs. Nr. . Auswirkungen erfolgten erbringenden Zahlungen hoch verschuldeten Angeklagten -9- ben noch genügend Zusammenhang Feststellungen finanziellen persönlichen Verhältnissen . Umständen ist jedenfalls Rechts erinnern Strafkammer Voraussetzungen Täter-Opfer-Ausgleichs wertender Betrachtung Fälle bejaht Straffindungskompetenz revisionsrechtlich hinzunehmender Weise Gebrauch gemacht hat . ersten Fall steht ersichtlichen Annahme überwiegender Wiedergutmachung " Rechts eher geringe Höhe gezahlten Schmerzensgeldes . Tat lag lange . Geschädigte hatte Aussprache weiter Kontakt Angeklagten Vater gepflegt fortdauernde erhebliche psychische Folgen Tatgeschehens sind Urteil festgestellt . liegen Zeitablaufs Lebensalters Geschädigten Tatzeit Zeitpunkt Hauptverhandlung auch nahe . Urteilsgründen ergibt schließlich auch Anhalt Geschädigten Täter-Opfer-Ausgleich etwa " ernsthaft mitgetragen " friedensstiftende Konfliktregelung " innerlich akzeptiert " hätten . kann Senat dahinstellen innerer Vorbehalt Opfers Annahme Voraussetzungen Ausgleichs entgegenstünde so 2 . Strafsenat Urteil 31 . Mai . 2 . Revisionsbegründung Beschwerdeführerin zeigt auch sonst Rechtsfehler . Wahl Schluckebier Boetticher