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1.7 KiB

BESCHLUSS
9
.
Mai
Strafsache
räuberischer
Erpressung
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
9
.
Mai
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
6
November
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Aussetzung
Vollstreckung
verhängten
Freiheitsstrafe
Jahren
versagt
.
hat
Vorliegen
besonderer
Umstände
§
Abs.
StGB
u.a.
Begründung
verneint
Angeklagte
Taten
Hauptverhandlung
bestritt
habe
"
Einsicht
Fehlverhalten
gezeigt
noch
Reue
erkennen
lassen
"
"
auch
bemüht
angerichteten
Schaden
wiedergutzumachen
.
"
Erwägungen
sind
rechtsfehlerhaft
Angeklagten
durften
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
fehlende
Reue
fehlende
Bemühungen
Schadenswiedergutmachung
Vorwurf
gemacht
werden
Landgericht
vermissten
Verhalten
Widerspruch
Verteidigungsstrategie
hätte
setzen
müssen
vgl.
;
m.w
.
.
Gleichwohl
hat
Strafausspruch
Bestand
.
Senat
kann
offen
lassen
Landgericht
Erwägung
Angeklagte
habe
Taten
Art
rechtsfreiem
Raum
Bindung
gesetzliche
Regelungen
eigenem
Gutdünken
"
gehandelt
Strafaussetzung
zusätzlich
Gesichtspunkt
Verteidigung
Rechtsordnung
§
Abs.
StGB
versagen
konnte
.
Jedenfalls
ist
verhängte
Rechtsfolge
Berücksichtigung
Strafzumessung
erheblichen
Umstände
insbesondere
auch
sämtlicher
Gunsten
Angeklagten
bedenkender
Gesichtspunkte
angemessen
Sinne
§
Abs.
Satz
.
fällt
auch
Gewicht
Landgericht
Angeklagten
räuberischen
Erpressung
Schlagstock
führte
Unrecht
Qualifikationstatbestand
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
Mindeststrafe
Jahre
bestraft
hat
;
Angeklagte
Türsteher
betätigt
hatte
kann
insoweit
entlasten
.
Wahl
Hebenstreit