BESCHLUSS 9 . Mai Strafsache räuberischer Erpressung u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 9 . Mai beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 6 November wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Landgericht hat Angeklagten Aussetzung Vollstreckung verhängten Freiheitsstrafe Jahren versagt . hat Vorliegen besonderer Umstände § Abs. StGB u.a. Begründung verneint Angeklagte Taten Hauptverhandlung bestritt habe " Einsicht Fehlverhalten gezeigt noch Reue erkennen lassen " " auch bemüht angerichteten Schaden wiedergutzumachen . " Erwägungen sind rechtsfehlerhaft Angeklagten durften ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs fehlende Reue fehlende Bemühungen Schadenswiedergutmachung Vorwurf gemacht werden Landgericht vermissten Verhalten Widerspruch Verteidigungsstrategie hätte setzen müssen vgl. ; m.w . . Gleichwohl hat Strafausspruch Bestand . Senat kann offen lassen Landgericht Erwägung Angeklagte habe Taten Art rechtsfreiem Raum Bindung gesetzliche Regelungen eigenem Gutdünken " gehandelt Strafaussetzung zusätzlich Gesichtspunkt Verteidigung Rechtsordnung § Abs. StGB versagen konnte . Jedenfalls ist verhängte Rechtsfolge Berücksichtigung Strafzumessung erheblichen Umstände insbesondere auch sämtlicher Gunsten Angeklagten bedenkender Gesichtspunkte angemessen Sinne § Abs. Satz . fällt auch Gewicht Landgericht Angeklagten räuberischen Erpressung Schlagstock führte Unrecht Qualifikationstatbestand § Abs. Nr. Buchst . Mindeststrafe Jahre bestraft hat ; Angeklagte Türsteher betätigt hatte kann insoweit entlasten . Wahl Hebenstreit