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6.1 KiB

BESCHLUSS
2
Juli
Strafsache
versuchten
Mordes
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
2
Juli
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
15
.
Januar
Rechtsfolgenausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
weitergehende
Revision
Angeklagten
vorbezeichnete
Urteil
wird
unbegründet
verworfen
.
3
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchten
Mordes
Tateinheit
schwerem
Raub
räuberischem
Angriff
Kraftfahrer
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Feststellungen
Landgerichts
dirigierte
Angeklagte
Taxifahrer
Fahrgast
Feldweg
stach
dort
Messer
brachte
Barschaft
flüchtete
nun
gesteuerten
Taxi
.
Voraussetzungen
erheblich
verminderter
Schuldfähigkeit
Angeklagten
Tatzeit
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
hat
Strafkammer
verneint
.
Revision
Angeklagten
Verletzung
sachlichen
Rechts
rügt
hat
Rechtsfolgenausspruch
Erfolg
.
1
.
Strafzumessung
Landgerichts
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Strafkammer
hat
Angeklagten
straferschwerend
angelastet
Tat
großem
Aufwand
Spuren
verwischen
suchte
.
habe
getragene
Tatkleidung
weggeworfen
Taxi
Hohlweg
Wald
verborgen
Fingerspuren
Öl
entfernt
nochmaliger
Rückkehr
Abstellort
Hause
mitgebracht
habe
S.
.
ist
rechtsfehlerhaft
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
allein
Versuch
selbst
Beseitigung
Tatspuren
Strafverfolgung
entziehen
zulässiger
Strafschärfungsgrund
.
Recht
weist
Generalbundesanwalt
selbst
dann
gilt
Spurenbeseitigung
umsichtig
kaltblütig
vorgenommen
wird
vgl.
nur
StGB
§
Abs.
Nachtatverhalten
17
.
Anders
kann
allenfalls
dann
verhalten
Täter
neues
Unrecht
schafft
Verhalten
weitergehende
Ziele
verfolgt
ungünstiges
Licht
werfen
aaO
.
läßt
Urteilsfeststellungen
hier
indessen
entnehmen
.
Senat
vermag
auszuschließen
Rede
stehende
beanstandende
Straffindungserwägung
Höhe
verhängten
Freiheitsstrafe
ausgewirkt
haben
kann
.
unterliegt
Strafausspruch
Aufhebung
.
2
.
Durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
begegnet
Rechtsfolgenausspruch
auch
übrigen
Erwägungen
Landgerichts
Verneinung
erheblich
verminderter
Schuldfähigkeit
Angeklagten
Tatzeit
Hanges
Sinne
§
Abs.
StGB
Erörterungsmängeln
leiden
.
Urteilsgründen
ergibt
geborene
Angeklagte
Familie
übergesiedelt
war
trinkgewohnt
war
.
nahm
bereits
.
kamen
Erfahrungen
Ecstacy
Kokain
Heroin
.
Jahr
begann
zunächst
schniefen
später
dann
injizieren
.
Jahr
nahm
auch
Kokain
später
ebenfalls
spritzte
.
Höhere
Dosen
g
Kokain
Tag
verteilt
führte
indessen
.
Jahren
gab
immer
wieder
Abstinenzzeiten
jedoch
möglich
war
Zeitraum
Monat
durchzuhalten
.
Nachmittag
Abend
Tat
Uhr
Uhr
injizierte
.
Überfall
Taxifahrer
folgenden
Morgen
war
schwierigen
finanziellen
Situation
befand
.
Tags
zuvor
fühlte
schlecht
hatte
Entzugserscheinungen
.
Handyrechnung
Höhe
DM
konnte
bezahlen
.
Girokonto
Kreissparkasse
stand
DM
Soll
.
27
.
Mai
begangenen
Tat
noch
Versuch
Spurenbeseitigung
besorgte
Angeklagte
Dealer
DM
Heroin
spritzte
.
Anschluß
Spurenbeseitigung
erwarb
nochmals
DM
g
injizierte
kaufte
folgenden
Tagen
nochmals
Heroin
hatte
Festnahme
31
.
Mai
erbeuteten
Geld
noch
DM
Verfügung
.
Drogenkonsum
Angeklagten
wurde
festgestellten
Drogenwerte
Urin
Haaren
belegt
chemischen
Analyse
sehr
hohe
Werte
Kokain
hohe
Werte
fanden
.
Strafkammer
folgert
Sachverständigen
Umstand
Angeklagte
gesamte
erbeutete
Geld
kurzem
gen
umgesetzt
habe
Ergreifung
Tage
später
noch
DM
Beute
Höhe
ca.
DM
Verfügung
hatte
Angeklagten
erhebliche
Entzugsproblematik
vorgelegen
habe
.
ergebe
auch
Tat
klassische
Beschaffungstat
gehandelt
habe
auch
beabsichtigte
Drogenbeschaffung
Motiv
Tat
"
gewesen
sei
.
Angeklagte
habe
Geld
Erwerb
Drogen
auch
noch
Bezahlung
Handyrechnung
Rückführung
Sollsaldos
Girokontos
benötigt
.
Rahmen
Erörterung
Unterbringung
Entziehungsanstalt
hat
Strafkammer
ausgeführt
Tat
Drogensucht
Angeklagten
bestehe
"
direkter
unmittelbarer
Kausalzusammenhang
"
.
vorhandene
Drogensucht
erreiche
aufgetretenen
Symptomen
Schwergrad
psychische
Störung
psychiatrische
Erkrankung
Sinne
Hanges
alkoholische
Getränke
andere
berauschende
Mittel
Übermaß
nehmen
gewertet
werden
könne
.
spreche
auch
Zusammenhang
"
Rest
DM
Beute
"
Angeklagte
Drogenkonsums
Tagen
zuvor
noch
Restgeld
Beute
Verfügung
gehabt
habe
schon
zuvor
Drogenerwerb
verwendet
haben
S.
.
Ausführungen
werden
Prüfung
Voraussetzungen
§
StGB
§
StGB
stellenden
Anforderungen
Hinsicht
gerecht
.
getroffenen
Feststellungen
ist
ausgeschlossen
Angeklagte
Begehung
Straftat
Angst
bekannten
steigernden
Entzugserscheinungen
beherrscht
war
.
derartiger
Zustand
kann
Hemmungsfähigkeit
erheblich
einschränken
Annahme
Voraussetzungen
§
StGB
ausreichen
.
völliges
Fehlen
Hemmungsfähigkeit
ist
indessen
ersichtlich
auszuschließen
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
begründet
Abhängigkeit
Betäubungsmitteln
allein
zwar
noch
erhebliche
Verminderung
Schuldfähigkeit
§
StGB
.
Derartige
Folgen
sind
Rauschgiftsüchtigen
nur
ausnahmsweise
gegeben
langjähriger
Betäubungsmittelgenuß
schwerster
Persönlichkeitsveränderung
geführt
hat
Täter
starken
Entzugserscheinungen
leidet
getrieben
wird
Straftat
Drogen
verschaffen
;
ferner
Umständen
dann
Delikt
Zustand
aktuellen
Rausches
verübt
.
bedenken
ist
aber
auch
Sonderfall
Angst
Täters
nahe
bevorstehenden
körperlichen
Entzugserscheinungen
schon
"
grausamst
"
erlitten
hat
Annahme
erheblichen
Verminderung
Steuerungsfähigkeit
ermöglicht
vgl.
NStZ
83
;
;
StGB
§
BtM-Auswirkungen
.
Landgericht
übrigen
getroffenen
Feststellungen
hätte
Grundlage
Maßstabes
auch
auseinandersetzen
müssen
.
ist
besorgen
Strafkammer
Prüfung
Voraussetzungen
§
StGB
Hinsicht
zutreffenden
rechtlichen
Maßstab
ausgegangen
ist
.
"
Hang
Sinne
Vorschrift
ist
nur
Landgericht
möglicherweise
ausgeht
chronische
körperlicher
Sucht
beruhende
Abhängigkeit
;
genügt
vielmehr
eingewurzelte
psychischer
Disposition
bestehende
Übung
erworbene
intensive
Neigung
immer
wieder
Rauschmittel
Übermaß
nehmen
.
Neigung
muß
noch
Grad
phys
ischer
Abhängigkeit
erreicht
haben
vgl.
StGB
Hang
.
rechtlichen
Mängel
führen
Rechtsfolgenausspruch
insgesamt
neu
verhandelt
werden
muß
.
Wahl
Schluckebier
Boetticher
Hebenstreit