BESCHLUSS 2 Juli Strafsache versuchten Mordes u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 2 Juli gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 15 . Januar Rechtsfolgenausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2 . weitergehende Revision Angeklagten vorbezeichnete Urteil wird unbegründet verworfen . 3 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten versuchten Mordes Tateinheit schwerem Raub räuberischem Angriff Kraftfahrer gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Feststellungen Landgerichts dirigierte Angeklagte Taxifahrer Fahrgast Feldweg stach dort Messer brachte Barschaft flüchtete nun gesteuerten Taxi . Voraussetzungen erheblich verminderter Schuldfähigkeit Angeklagten Tatzeit Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt hat Strafkammer verneint . Revision Angeklagten Verletzung sachlichen Rechts rügt hat Rechtsfolgenausspruch Erfolg . 1 . Strafzumessung Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand . Strafkammer hat Angeklagten straferschwerend angelastet Tat großem Aufwand Spuren verwischen suchte . habe getragene Tatkleidung weggeworfen Taxi Hohlweg Wald verborgen Fingerspuren Öl entfernt nochmaliger Rückkehr Abstellort Hause mitgebracht habe S. . ist rechtsfehlerhaft . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist allein Versuch selbst Beseitigung Tatspuren Strafverfolgung entziehen zulässiger Strafschärfungsgrund . Recht weist Generalbundesanwalt selbst dann gilt Spurenbeseitigung umsichtig kaltblütig vorgenommen wird vgl. nur StGB § Abs. Nachtatverhalten 17 . Anders kann allenfalls dann verhalten Täter neues Unrecht schafft Verhalten weitergehende Ziele verfolgt ungünstiges Licht werfen aaO . läßt Urteilsfeststellungen hier indessen entnehmen . Senat vermag auszuschließen Rede stehende beanstandende Straffindungserwägung Höhe verhängten Freiheitsstrafe ausgewirkt haben kann . unterliegt Strafausspruch Aufhebung . 2 . Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet Rechtsfolgenausspruch auch übrigen Erwägungen Landgerichts Verneinung erheblich verminderter Schuldfähigkeit Angeklagten Tatzeit Hanges Sinne § Abs. StGB Erörterungsmängeln leiden . Urteilsgründen ergibt geborene Angeklagte Familie übergesiedelt war trinkgewohnt war . nahm bereits . kamen Erfahrungen Ecstacy Kokain Heroin . Jahr begann zunächst schniefen später dann injizieren . Jahr nahm auch Kokain später ebenfalls spritzte . Höhere Dosen g Kokain Tag verteilt führte indessen . Jahren gab immer wieder Abstinenzzeiten jedoch möglich war Zeitraum Monat durchzuhalten . Nachmittag Abend Tat Uhr Uhr injizierte . Überfall Taxifahrer folgenden Morgen war schwierigen finanziellen Situation befand . Tags zuvor fühlte schlecht hatte Entzugserscheinungen . Handyrechnung Höhe DM konnte bezahlen . Girokonto Kreissparkasse stand DM Soll . 27 . Mai begangenen Tat noch Versuch Spurenbeseitigung besorgte Angeklagte Dealer DM Heroin spritzte . Anschluß Spurenbeseitigung erwarb nochmals DM g injizierte kaufte folgenden Tagen nochmals Heroin hatte Festnahme 31 . Mai erbeuteten Geld noch DM Verfügung . Drogenkonsum Angeklagten wurde festgestellten Drogenwerte Urin Haaren belegt chemischen Analyse sehr hohe Werte Kokain hohe Werte fanden . Strafkammer folgert Sachverständigen Umstand Angeklagte gesamte erbeutete Geld kurzem gen umgesetzt habe Ergreifung Tage später noch DM Beute Höhe ca. DM Verfügung hatte Angeklagten erhebliche Entzugsproblematik vorgelegen habe . ergebe auch Tat klassische Beschaffungstat gehandelt habe auch beabsichtigte Drogenbeschaffung Motiv Tat " gewesen sei . Angeklagte habe Geld Erwerb Drogen auch noch Bezahlung Handyrechnung Rückführung Sollsaldos Girokontos benötigt . Rahmen Erörterung Unterbringung Entziehungsanstalt hat Strafkammer ausgeführt Tat Drogensucht Angeklagten bestehe " direkter unmittelbarer Kausalzusammenhang " . vorhandene Drogensucht erreiche aufgetretenen Symptomen Schwergrad psychische Störung psychiatrische Erkrankung Sinne Hanges alkoholische Getränke andere berauschende Mittel Übermaß nehmen gewertet werden könne . spreche auch Zusammenhang " Rest DM Beute " Angeklagte Drogenkonsums Tagen zuvor noch Restgeld Beute Verfügung gehabt habe schon zuvor Drogenerwerb verwendet haben S. . Ausführungen werden Prüfung Voraussetzungen § StGB § StGB stellenden Anforderungen Hinsicht gerecht . getroffenen Feststellungen ist ausgeschlossen Angeklagte Begehung Straftat Angst bekannten steigernden Entzugserscheinungen beherrscht war . derartiger Zustand kann Hemmungsfähigkeit erheblich einschränken Annahme Voraussetzungen § StGB ausreichen . völliges Fehlen Hemmungsfähigkeit ist indessen ersichtlich auszuschließen . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs begründet Abhängigkeit Betäubungsmitteln allein zwar noch erhebliche Verminderung Schuldfähigkeit § StGB . Derartige Folgen sind Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben langjähriger Betäubungsmittelgenuß schwerster Persönlichkeitsveränderung geführt hat Täter starken Entzugserscheinungen leidet getrieben wird Straftat Drogen verschaffen ; ferner Umständen dann Delikt Zustand aktuellen Rausches verübt . bedenken ist aber auch Sonderfall Angst Täters nahe bevorstehenden körperlichen Entzugserscheinungen schon " grausamst " erlitten hat Annahme erheblichen Verminderung Steuerungsfähigkeit ermöglicht vgl. NStZ 83 ; ; StGB § BtM-Auswirkungen . Landgericht übrigen getroffenen Feststellungen hätte Grundlage Maßstabes auch auseinandersetzen müssen . ist besorgen Strafkammer Prüfung Voraussetzungen § StGB Hinsicht zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen ist . " Hang Sinne Vorschrift ist nur Landgericht möglicherweise ausgeht chronische körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit ; genügt vielmehr eingewurzelte psychischer Disposition bestehende Übung erworbene intensive Neigung immer wieder Rauschmittel Übermaß nehmen . Neigung muß noch Grad phys ischer Abhängigkeit erreicht haben vgl. StGB Hang . rechtlichen Mängel führen Rechtsfolgenausspruch insgesamt neu verhandelt werden muß . Wahl Schluckebier Boetticher Hebenstreit