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653 lines
5.9 KiB

BESCHLUSS
2
Juli
Strafsache
Körperverletzung
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
2
Juli
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
4
.
Februar
Ausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
weitergehende
Revision
Angeklagten
vorbezeichnete
Urteil
wird
unbegründet
verworfen
.
3
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Beleidigung
Tateinheit
vorsätzlicher
Körperverletzung
Geldstrafe
Tagessätzen
verurteilt
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
angeordnet
.
Hiergegen
richtet
Revision
Angeklagten
Verfahrensrügen
Sachbeschwerde
erhebt
.
Rechtsmittel
ist
lediglich
Maßregelausspruch
begründet
.
1
.
Schuldspruch
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
;
Verfahrensrügen
haben
Erfolg
.
Insoweit
verweist
Senat
Zuschrift
Generalbundesanwalts
22
.
Mai
§
Abs.
.
2
.
Anordnung
Unterbringung
vorbestraften
Angeklagten
psychiatrischen
Krankenhaus
§
StGB
hält
rechtlicher
Nachprüfung
hingegen
stand
.
derartige
Maßregel
beschwert
Betroffenen
außerordentlich
.
darf
nur
angeordnet
werden
Wahrscheinlichkeit
höheren
Grades
nur
einfache
Möglichkeit
neuerlicher
schwerer
Störungen
Rechtsfriedens
besteht
.
Geboten
ist
Sorgfalt
vorzunehmende
Gesamtwürdigung
Täter
Tat
Berücksichtigung
Grundsatzes
Verhältnismäßigkeit
§
StGB
Prognose
Täter
Zustandes
erhebliche
rechtswidrige
Taten
erwarten
sind
Allgemeinheit
gefährlich
ist
vgl.
nur
StGB
Ablehnung
Gefährlichkeit
8)
.
Landgericht
angestellten
Erwägungen
erweisen
teils
tragfähig
teils
leiden
Erörterungsmängeln
.
getroffenen
Feststellungen
leidet
Jahr
geborene
Angeklagte
Geburt
Hirnschaden
cerebralem
Anfallsleiden
.
gehen
Störungen
Sozialverhalten
verbaler
tätlicher
Aggressivität
Störungen
Anpassungsverhalten
sexuellen
Auffälligkeiten
Sinne
Exhibitionismus
Oligophrenie
Grade
Debilität
verbunden
sind
.
Psychose
Neurose
liegt
Angeklagten
.
Landgericht
vernommene
Sachverständige
hat
ausgeführt
abgeurteilte
Tat
auch
blindwütiges
Ausagieren
Eigengesetzlichkeiten
darstelle
.
Angeklagte
zunächst
Heim
Diakoniewerkes
aufgenommen
18
.
Lebensjahr
Betreuung
angeordnet
worden
war
befand
Oktober
Jahres
wiederholt
aggressiver
Agitationszustände
"
Bezirkskrankenhaus
.
Zuvor
war
sog.
beschützenden
Einrichtung
"
führbar
gewesen
"
verschiedene
Male
Mitpatienten
Personal
aggressiv
vorging
namentlich
biß
kratzte
.
Falle
war
Schere
Pflegepersonal
losgegangen
.
Bezirkskrankenhaus
kam
verfahrensgegenständlichen
Tat
:
Pflegekräfte
wollten
Angeklagten
anderes
Zimmer
bringen
.
Zustand
erheblich
verminderter
Steuerungsfähigkeit
beschriebenen
Zustandes
beschimpfte
weibliche
Pflegekraft
"
Nutte
Schlampe
"
trat
Fuß
rechte
Magengegend
rechte
Brustkorbseite
.
erlitt
Rippenprellung
hatte
Bauchschmerzen
.
Begründung
Unterbringungsanordnung
§
StGB
hat
Landgericht
wesentlichen
ausgeführt
Angeklagte
könne
angeborenen
Intelligenzminderung
jederzeit
aggressive
Erregungszustände
hineinsteigern
.
Zustand
seien
weitere
erhebliche
rechtswidrige
Straftaten
erwarten
.
bisher
strafrechtlich
noch
Erscheinung
getreten
sei
sei
zurückliegenden
Jahren
immer
wieder
aggressiven
Durchbrüchen
gekommen
.
So
sei
Mitpatienten
Pflegepersonal
"
Form
Beißen
Kratzen
"
aggressiv
geworden
Gelegenheit
habe
Pflegepersonal
Schere
gedroht
.
sei
Allgemeinheit
gefährlich
Person
räumliche
Berührung
komme
Aggressionsdurchbruch
gefährdet
sein
könne
.
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
stehe
Unterbringung
.
bestehende
zivilrechtliche
Unterbringung
könne
Betreuer
jederzeit
beendet
werden
.
Sicherung
Allgemeinheit
gebiete
allein
Betreuer
Beendigung
Unterbringung
entscheiden
könne
.
Aussetzung
Anordnung
Bewährung
§
StGB
komme
Betracht
.
Unterbringung
geeigneten
beschützenden
Einrichtung
sei
Aggressivität
Angeklagten
möglich
.
Gefährlichkeitsprognose
Landgerichts
Würdigung
Person
Vorlebens
Tat
Angeklagten
Berücksichtigung
Grundsatzes
Verhältnismäßigkeit
wird
Rechts
stellenden
Anforderungen
Hinsicht
gerecht
.
Angeklagte
ist
bisher
unbestraft
war
Tatzeit
fast
Jahre
alt
.
stellende
Prognose
wäre
bisherige
Lebensweg
weitergehend
geschehen
einzubeziehen
gewesen
.
Besonderer
Erörterung
hätten
Lebensbedingungen
etwaige
zurückliegende
relevante
Ausfallerscheinungen
auch
etwaiges
Fehlen
bedurft
.
wäre
erforderlich
gewesen
Ursachen
Landgericht
nur
ganz
allgemein
gekennzeichnete
frühere
Aggressionsverhalten
Angeklagten
darzustellen
näher
einzugehen
.
gilt
zumal
Blick
zustandsbedingte
Taten
Rahmen
Unterbringung
Pflegepersonal
Umständen
Mitpatienten
begangen
werden
nur
eingeschränkt
Anlaß
Anordnung
strafrechtlichen
Unterbringung
§
StGB
sein
können
.
bedarf
dann
Erörterung
Taten
Verhaltensweisen
Ursache
auch
Unterbringung
Betreffenden
gegebenen
Situation
haben
können
StGB
§
Gefährlichkeit
NStZ
.
ist
Landgericht
Zusammenhang
Verhältnismäßigkeitsprüfung
auch
Erwägungen
etwaigen
Aussetzung
Maßregel
Bewährung
angestellte
Überlegung
bestehende
zivilrechtliche
Unterbringung
sei
ausreichend
Willen
Betreuers
abhänge
Allgemeinheit
tragfähig
.
Grundlage
Bayerischen
Unterbringungsgesetzes
hängt
Unterbringung
dort
genannten
Voraussetzungen
vgl.
Art
.
Abs.
BayUnterbrG
Antrag
zuständigen
Kreisverwaltungsbehörde
Entscheidung
§
Abs.
zuständigen
Gerichts
Art
.
Abs.
.
wird
neue
Tatrichter
bisherigen
Lebensweg
Verhalten
Angeklagten
Urteil
eher
allgemein
beschriebenen
Aggressionen
Ursachen
konkreter
erörtern
Grundlage
tragfähige
Prognose
Berücksichtigung
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
abzugeben
haben
.
auch
Frage
etwaigen
Aussetzung
Maßregel
Bewährung
wird
schließlich
Möglichkeit
Unterbringung
Landesunterbringungsrecht
mit
bedenken
sein
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofes
Aussetzung
strafrechtlichen
Unterbringung
nur
dann
rechtfertigen
kann
landesrechtliche
Unterbringung
Pflege
Betroffenen
angestrebten
Zwecke
günstiger
erweist
vgl.
nur
StGB
Abs.
besondere
Umstände
3
.
Wahl
Schluckebier
Boetticher
Hebenstreit