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1054 lines
8.7 KiB

NAMEN
11
.
September
Strafsache
1
.
2
.
Mordes
u.a.
ECLI
:
:
BGH:2018:110918U1STR193.18.0
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
11
.
September
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richterin
Landgericht
Vertreterin
Bundesanwaltschaft
Verhandlung
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
S.
Rechtsanwalt
Verhandlung
Verteidiger
Angeklagten
Justizangestellte
Verhandlung
Justizangestellte
Verkündung
Urkundsbeamtinnen
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revisionen
Angeklagten
Staatsanwaltschaft
Urteil
Landgerichts
18
.
Oktober
werden
verworfen
.
2
.
Angeklagten
haben
Kosten
Rechtsmittel
Nebenkläger
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Staatskasse
hat
Kosten
Rechtsmittels
Staatsanwaltschaft
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Mordes
heit
unerlaubtem
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Jugendstrafe
Jahren
verurteilt
.
Angeklagten
S.
hat
Mordes
Tateinheit
vorsätzlichem
Führen
halbautomatischen
Kurzwaffe
Verschießen
Patronenmunition
Tatmehrheit
unerlaubtem
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
lebenslange
Freiheitsstrafe
Gesamtstrafe
verhängt
.
wendet
Angeklagte
Sachrüge
Angeklagte
S.
allgemeinen
Rüge
formellen
materiellen
Rechts
.
Staatsanwaltschaft
beanstandet
Ungunsten
Angeklagten
eingelegten
ausdrücklich
Rechtsfolgenausspruch
beschränkten
Revision
Anwendung
Jugendstrafrecht
Tatzeit
Jahre
Monate
alten
Angeklagten
.
Revisionen
haben
Erfolg
.
1
.
Feststellungen
Jugendkammer
wollten
Angeklagten
S.
B.
Gewinn
bringenden
Handel
huana
zusätzliche
Einnahmequelle
Gewicht
Dauer
verschaffen
.
erwarben
Anfang
November
Mitangeklagten
S.
B.
Kilogramm
Marihuana
.
zahlten
sofort
.
Restkaufpreis
sollte
Raten
abbezahlt
.
Mitte
November
verkauften
Kilogramm
Marihuana
.
.
vereinbarten
Übergabe
Kaufpreis
erst
folgenden
Tagen
bezahlt
werden
sollte
.
.
.
waren
jedoch
zahlungswillig
.
1
.
Dezember
trafen
Angeklagten
S.
.
Spielothek
.
.
bat
Freund
B.
verweigerte
jedoch
Zahlung
telefonisch
Unterstützung
körperlichen
Auseinandersetzung
rechnete
.
traf
saßen
S.
B.
Spielothek
schaltgetriebenen
Fiat
Angeklagten
S.
.
beobachteten
.
Spielothek
Minuten
später
verließen
gelegenen
Sitzgruppe
eng
beieinander
stehen
blieben
.
S.
B.
beschlossen
gemeinsamen
Forderung
Zahlung
drastisch
Nachdruck
verleihen
.
vereinbarten
zunächst
Runde
Block
fahren
.
Dann
sollte
gesteuerten
Fiat
beschleunigtem
fahren
Sitzgruppe
scharf
abbremsen
Beifahrer
S.
geöffneten
Beifahrerfenster
Schuss
scharfen
Pistole
Kaliber
mm
Richtung
.
Schussabgabe
sollte
B.
abfeuern
.
so
schnell
möglich
wegfahren
.
gemeinsamen
Tatplan
war
Schussabgabe
Treffer
auch
Verletzung
Tod
Männer
umfasst
.
Todeseintritt
war
zwar
unerwünscht
fanden
jedoch
.
nahmen
Tod
.
billigend
Kauf
Preis
Zahlung
erreichen
wollten
.
Fall
tödlich
treffen
sollten
.
nur
letzen
verfehlen
sollten
gingen
dann
verängstigte
überlebende
Ma
.
verängstigten
Ma
.
.
Sollten
.
.
zahlen
wür-
tödlich
treffen
nahmen
.
zahlen
würde
.
wussten
Schuss
Auto
starken
Bremsung
Entfernung
Metern
einbrechender
Dunkelheit
einsetzender
Straßenbeleuchtung
Sekundenschnelle
erfolgen
würde
S.
geübter
Pistolenschütze
war
.
erkannten
billigten
Umstand
.
Schuss
rechneten
Chance
hatten
fliehen
auszuweichen
Angriff
abzuwehren
.
Umstand
wollten
ausnutzen
.
Fahrt
Block
näherten
geplant
erneut
.
bremste
Fahrzeug
stark
.
S.
gab
unmittelbar
Stillstand
Fahrzeugs
vollständig
geöffnete
Beifahrerfenster
Entfernung
Metern
Schuss
Richtung
nahe
zusammenstehenden
.
mitten
Herz
.
.
traf
verstarb
sofort
.
2
.
Entwicklung
Angeklagten
führte
Jugendkammer
Angeklagte
knapp
Jahren
Arbeitslosigkeit
schlechter
beruflicher
Perspektive
Rat
Vaters
gegangen
sei
verschiedenen
Gelegenheitsjobs
Wasser
gehalten
Großmutter
gewohnt
habe
gependelt
sei
.
Vater
etwa
Jahren
entschlossen
hätte
ebenfalls
ziehen
Stelle
Hilfsarbeiter
Zimmerei
vermittelt
habe
habe
Angeklagte
März
Nettoeinkommen
etwa
Zimmerei
Wochenenden
anderen
Firma
Nettoeinkommen
etwa
gearbeitet
.
Vater
habe
finanziellen
Angelegenheiten
verwaltet
jährliche
Steuererklärung
erstellt
EC-Karte
verwahrt
monatlich
Geld
zugeteilt
.
anstehenden
Entscheidungen
habe
Angeklagte
stets
Vater
Rat
gefragt
.
Angeklagte
plane
Ausbildung
Dachdecker
Arbeitgeber
dann
gemeinsam
Vater
Dachdecker
selbstständig
machen
.
lebende
Freundin
Jahren
Beziehung
führe
wolle
zeitnah
heiraten
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Jugendstrafrecht
gewandt
gemäß
§
Abs.
schädlicher
Neigungen
Jugendstrafe
erkannt
.
Anwendung
Jugendstrafrecht
hat
Jugendkammer
begründet
Angeklagten
bisher
gelungen
sei
Familie
lösen
.
meide
eigenverantwortliche
Entscheidungen
.
Auch
sein
sozialer
Umgang
sei
Familie
Angeklagten
S.
schränkt
.
schlechten
Deutschkenntnisse
hätten
Aufbau
eigenen
gleichaltrigen
Freundeskreises
verhindert
geführt
Tatzeit
noch
stark
Familie
abhängig
gewesen
sei
.
Taten
komme
Ausdruck
naiv
gehandelt
hätte
noch
ausgereiften
Heranwachsenden
erwartende
Konfliktmanagement
nötige
Kontrolle
Emotionen
verfügt
habe
.
So
habe
gemeinsam
Angeklagten
S.
.
bloßen
Hoffnung
.
Kilogramm
Marihuana
vereinbarten
Kaufpreis
Höhe
erhalten
Marihuana
Sicherheit
Anzahlung
überlassen
.
anhaltende
Zahlungsverweigerung
habe
gebracht
nur
Schuss
Auto
heraus
ermöglichen
.
Verärgerung
entstandenes
Verhalten
billigender
Inkaufnahme
Todes
Menschen
entspräche
eher
jugendtypischen
Verhaltensmustern
Bild
ausgereiften
selbst
kontrollierten
Heranwachsenden
.
mangelnde
Anschluss
Altersgenossen
habe
auch
Inhaftierung
fortgesetzt
Haft
habe
jüngeren
Gefangenen
genutzten
Fortbildungsmöglichkeiten
Anspruch
genommen
.
sprächen
auch
Zukunftspläne
Angeklagten
Form
Tagträumen
Jugendliche
ausgereifte
Heranwachsende
typische
Selbstüberschätzung
.
So
plane
bisher
nur
Arbeiter
Zimmerei
beschäftigte
nur
Deutsch
sprechende
Angeklagte
bereits
Ausbildung
Zimmermann
absolvieren
erfolgreichem
Abschluss
eigene
Firma
gründen
Zimmermann
selbstständig
machen
.
plane
also
rationaler
Weise
Schritt
überspiele
Unsicherheit
Wunsch
frühen
Selbstständigkeit
.
gleiche
Richtung
ziele
Wunsch
lebende
Verlobte
heiraten
Familie
gründen
.
Zwar
sei
eigener
Einlassung
bereits
Jahren
Verlobten
Beziehung
habe
Beziehung
Ausnahme
Besuche
Angeklagten
bloße
Kommunikation
Telefon
beschränkt
Bild
Beziehung
entspräche
zumindest
derzeit
noch
gefestigten
Beziehung
Grundlage
Heirat
Gründung
Familie
sei
Indiz
eigenständige
konkrete
Lebensplanung
herangezogen
werden
könnte
.
II
.
Revisionen
Angeklagten
Schuldspruch
Strafausspruch
enthalten
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
.
Insoweit
Verfahrensrügen
wird
Antragsschriften
Generalbundesanwalts
Bezug
genommen
.
Lediglich
ergänzend
bemerkt
Senat
Beweiswürdigung
Jugendkammer
Überzeugung
stützt
Schussabgabe
sei
Beifahrer
S.
erfolgt
beanstanden
ist
.
beruht
bewertenden
Gesamtschau
maßgeblichen
objektiven
subjektiven
Tatumstände
Einzelfalles
.
Strafkammer
Zusammenhang
angestellten
Erwägungen
sind
lückenhaft
widersprüchlich
unklar
noch
verstoßen
Denkgesetze
gesicherte
Erfahrungssätze
.
Insbesondere
hat
Strafkammer
enormen
Geschwindigkeit
Tatausführung
Fehlen
auffälliger
Bewegungen
Fahrzeuginneren
Abfeuern
Schusses
Beifahrer
S.
Schussabgabe
Fahrer
erwiesen
erachtet
überzeugenden
-9-
gen
auch
Berücksichtigung
möglicher
Positionen
Armhaltungen
Schützen
ausgeschlossen
.
.
Revision
Staatsanwaltschaft
Revision
Staatsanwaltschaft
hat
Erfolg
.
Jugendkammer
hat
Tatzeit
heranwachsenden
Angeklagten
Jugendstrafrecht
angewendet
Zeit
Tat
sittlichen
geistigen
Entwicklung
noch
Jugendlichen
gleichgestanden
habe
§
Abs.
Nr.
.
Jugendkammer
hat
Anwendung
Jugendstrafrecht
rechtsfehlerfrei
begründet
.
§
Abs.
Nr.
ist
Heranwachsenden
Jugendstrafrecht
anzuwenden
Gesamtwürdigung
Persönlichkeit
Täters
Berücksichtigung
auch
Umweltbedingungen
ergibt
Zeit
Tat
sittlichen
geistigen
Entwicklung
noch
Jugendlichen
gleichstand
.
Jugendlichen
gleichzustellen
ist
noch
ungefestigte
prägbare
Heranwachsende
Entwicklungskräfte
noch
größerem
Umfang
wirksam
sind
.
Ist
Fall
stehen
Reiferückstände
Vordergrund
hat
Täter
vielmehr
jungen
Erwachsenen
kennzeichnende
Ausformung
erfahren
ist
allgemeines
Strafrecht
anzuwenden
.
.
;
vgl.
Urteile
23
.
Oktober
BGHSt
;
16
.
Januar
BGHSt
41
42
;
6
.
Dezember
BGHSt
39
;
20
.
Mai
Abs.
Nr.
Entwicklungsstand
20
.
Mai
NStZ
.
Fall
ist
ist
Gesamtwürdigung
Persönlichkeit
Berücksichtigung
sozialen
Lebensbedingungen
Umweltbedingungen
beurteilen
.
Tatrichter
steht
hierbei
weiter
Beurteilungsspielraum
Urteile
6
.
Dezember
BGHSt
f.
;
11
.
März
NStZ-RR
.
20
.
Mai
NStZ
f.
;
Beschluss
14
.
August
NStZ
f.
.
Beurteilungsspielraum
hat
Jugendkammer
überschritten
.
ist
auch
Blick
geraten
Angeklagte
unbedeutende
Rolle
Tötungsdelikt
vorausgegangenen
Drogengeschäft
gespielt
hat
.
Raum