NAMEN 11 . September Strafsache 1 . 2 . Mordes u.a. ECLI : : BGH:2018:110918U1STR193.18.0 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 11 . September teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richterin Landgericht Vertreterin Bundesanwaltschaft Verhandlung Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten S. Rechtsanwalt Verhandlung Verteidiger Angeklagten Justizangestellte Verhandlung Justizangestellte Verkündung Urkundsbeamtinnen Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revisionen Angeklagten Staatsanwaltschaft Urteil Landgerichts 18 . Oktober werden verworfen . 2 . Angeklagten haben Kosten Rechtsmittel Nebenkläger Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Staatskasse hat Kosten Rechtsmittels Staatsanwaltschaft Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Mordes heit unerlaubtem Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Jugendstrafe Jahren verurteilt . Angeklagten S. hat Mordes Tateinheit vorsätzlichem Führen halbautomatischen Kurzwaffe Verschießen Patronenmunition Tatmehrheit unerlaubtem Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge lebenslange Freiheitsstrafe Gesamtstrafe verhängt . wendet Angeklagte Sachrüge Angeklagte S. allgemeinen Rüge formellen materiellen Rechts . Staatsanwaltschaft beanstandet Ungunsten Angeklagten eingelegten ausdrücklich Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision Anwendung Jugendstrafrecht Tatzeit Jahre Monate alten Angeklagten . Revisionen haben Erfolg . 1 . Feststellungen Jugendkammer wollten Angeklagten S. B. Gewinn bringenden Handel huana zusätzliche Einnahmequelle Gewicht Dauer verschaffen . erwarben Anfang November Mitangeklagten S. B. Kilogramm Marihuana € . € zahlten sofort . Restkaufpreis sollte Raten abbezahlt . Mitte November verkauften Kilogramm Marihuana . . € vereinbarten Übergabe Kaufpreis erst folgenden Tagen bezahlt werden sollte . . . waren jedoch zahlungswillig . 1 . Dezember trafen Angeklagten S. . Spielothek . . bat Freund B. verweigerte jedoch Zahlung telefonisch Unterstützung körperlichen Auseinandersetzung rechnete . traf saßen S. B. Spielothek schaltgetriebenen Fiat Angeklagten S. . beobachteten . Spielothek Minuten später verließen gelegenen Sitzgruppe eng beieinander stehen blieben . S. B. beschlossen gemeinsamen Forderung Zahlung € drastisch Nachdruck verleihen . vereinbarten zunächst Runde Block fahren . Dann sollte gesteuerten Fiat beschleunigtem fahren Sitzgruppe scharf abbremsen Beifahrer S. geöffneten Beifahrerfenster Schuss scharfen Pistole Kaliber mm Richtung . Schussabgabe sollte B. abfeuern . so schnell möglich wegfahren . gemeinsamen Tatplan war Schussabgabe Treffer auch Verletzung Tod Männer umfasst . Todeseintritt war zwar unerwünscht fanden jedoch . nahmen Tod . billigend Kauf Preis Zahlung € erreichen wollten . Fall tödlich treffen sollten . nur letzen verfehlen sollten gingen dann verängstigte überlebende Ma . verängstigten Ma . . Sollten . . zahlen wür- tödlich treffen nahmen . zahlen würde . wussten Schuss Auto starken Bremsung Entfernung Metern einbrechender Dunkelheit einsetzender Straßenbeleuchtung Sekundenschnelle erfolgen würde S. geübter Pistolenschütze war . erkannten billigten Umstand . Schuss rechneten Chance hatten fliehen auszuweichen Angriff abzuwehren . Umstand wollten ausnutzen . Fahrt Block näherten geplant erneut . bremste Fahrzeug stark . S. gab unmittelbar Stillstand Fahrzeugs vollständig geöffnete Beifahrerfenster Entfernung Metern Schuss Richtung nahe zusammenstehenden . mitten Herz . . traf verstarb sofort . 2 . Entwicklung Angeklagten führte Jugendkammer Angeklagte knapp Jahren Arbeitslosigkeit schlechter beruflicher Perspektive Rat Vaters gegangen sei verschiedenen Gelegenheitsjobs Wasser gehalten Großmutter gewohnt habe gependelt sei . Vater etwa Jahren entschlossen hätte ebenfalls ziehen Stelle Hilfsarbeiter Zimmerei vermittelt habe habe Angeklagte März Nettoeinkommen etwa € Zimmerei Wochenenden anderen Firma Nettoeinkommen etwa € gearbeitet . Vater habe finanziellen Angelegenheiten verwaltet jährliche Steuererklärung erstellt EC-Karte verwahrt monatlich Geld zugeteilt . anstehenden Entscheidungen habe Angeklagte stets Vater Rat gefragt . Angeklagte plane Ausbildung Dachdecker Arbeitgeber dann gemeinsam Vater Dachdecker selbstständig machen . lebende Freundin Jahren Beziehung führe wolle zeitnah heiraten . Landgericht hat Angeklagten Jugendstrafrecht gewandt gemäß § Abs. schädlicher Neigungen Jugendstrafe erkannt . Anwendung Jugendstrafrecht hat Jugendkammer begründet Angeklagten bisher gelungen sei Familie lösen . meide eigenverantwortliche Entscheidungen . Auch sein sozialer Umgang sei Familie Angeklagten S. schränkt . schlechten Deutschkenntnisse hätten Aufbau eigenen gleichaltrigen Freundeskreises verhindert geführt Tatzeit noch stark Familie abhängig gewesen sei . Taten komme Ausdruck naiv gehandelt hätte noch ausgereiften Heranwachsenden erwartende Konfliktmanagement nötige Kontrolle Emotionen verfügt habe . So habe gemeinsam Angeklagten S. . bloßen Hoffnung . Kilogramm Marihuana vereinbarten Kaufpreis Höhe € erhalten Marihuana Sicherheit Anzahlung überlassen . anhaltende Zahlungsverweigerung habe gebracht nur € Schuss Auto heraus ermöglichen . Verärgerung entstandenes Verhalten billigender Inkaufnahme Todes Menschen entspräche eher jugendtypischen Verhaltensmustern Bild ausgereiften selbst kontrollierten Heranwachsenden . mangelnde Anschluss Altersgenossen habe auch Inhaftierung fortgesetzt Haft habe jüngeren Gefangenen genutzten Fortbildungsmöglichkeiten Anspruch genommen . sprächen auch Zukunftspläne Angeklagten Form Tagträumen Jugendliche ausgereifte Heranwachsende typische Selbstüberschätzung . So plane bisher nur Arbeiter Zimmerei beschäftigte nur Deutsch sprechende Angeklagte bereits Ausbildung Zimmermann absolvieren erfolgreichem Abschluss eigene Firma gründen Zimmermann selbstständig machen . plane also rationaler Weise Schritt überspiele Unsicherheit Wunsch frühen Selbstständigkeit . gleiche Richtung ziele Wunsch lebende Verlobte heiraten Familie gründen . Zwar sei eigener Einlassung bereits Jahren Verlobten Beziehung habe Beziehung Ausnahme Besuche Angeklagten bloße Kommunikation Telefon beschränkt Bild Beziehung entspräche zumindest derzeit noch gefestigten Beziehung Grundlage Heirat Gründung Familie sei Indiz eigenständige konkrete Lebensplanung herangezogen werden könnte . II . Revisionen Angeklagten Schuldspruch Strafausspruch enthalten Rechtsfehler Nachteil Angeklagten . Insoweit Verfahrensrügen wird Antragsschriften Generalbundesanwalts Bezug genommen . Lediglich ergänzend bemerkt Senat Beweiswürdigung Jugendkammer Überzeugung stützt Schussabgabe sei Beifahrer S. erfolgt beanstanden ist . beruht bewertenden Gesamtschau maßgeblichen objektiven subjektiven Tatumstände Einzelfalles . Strafkammer Zusammenhang angestellten Erwägungen sind lückenhaft widersprüchlich unklar noch verstoßen Denkgesetze gesicherte Erfahrungssätze . Insbesondere hat Strafkammer enormen Geschwindigkeit Tatausführung Fehlen auffälliger Bewegungen Fahrzeuginneren Abfeuern Schusses Beifahrer S. Schussabgabe Fahrer erwiesen erachtet überzeugenden -9- gen auch Berücksichtigung möglicher Positionen Armhaltungen Schützen ausgeschlossen . . Revision Staatsanwaltschaft Revision Staatsanwaltschaft hat Erfolg . Jugendkammer hat Tatzeit heranwachsenden Angeklagten Jugendstrafrecht angewendet Zeit Tat sittlichen geistigen Entwicklung noch Jugendlichen gleichgestanden habe § Abs. Nr. . Jugendkammer hat Anwendung Jugendstrafrecht rechtsfehlerfrei begründet . § Abs. Nr. ist Heranwachsenden Jugendstrafrecht anzuwenden Gesamtwürdigung Persönlichkeit Täters Berücksichtigung auch Umweltbedingungen ergibt Zeit Tat sittlichen geistigen Entwicklung noch Jugendlichen gleichstand . Jugendlichen gleichzustellen ist noch ungefestigte prägbare Heranwachsende Entwicklungskräfte noch größerem Umfang wirksam sind . Ist Fall stehen Reiferückstände Vordergrund hat Täter vielmehr jungen Erwachsenen kennzeichnende Ausformung erfahren ist allgemeines Strafrecht anzuwenden . . ; vgl. Urteile 23 . Oktober BGHSt ; 16 . Januar BGHSt 41 42 ; 6 . Dezember BGHSt 39 ; 20 . Mai Abs. Nr. Entwicklungsstand 20 . Mai NStZ . Fall ist ist Gesamtwürdigung Persönlichkeit Berücksichtigung sozialen Lebensbedingungen Umweltbedingungen beurteilen . Tatrichter steht hierbei weiter Beurteilungsspielraum Urteile 6 . Dezember BGHSt f. ; 11 . März NStZ-RR . 20 . Mai NStZ f. ; Beschluss 14 . August NStZ f. . Beurteilungsspielraum hat Jugendkammer überschritten . ist auch Blick geraten Angeklagte unbedeutende Rolle Tötungsdelikt vorausgegangenen Drogengeschäft gespielt hat . Raum