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355 lines
2.9 KiB

BESCHLUSS
29
.
Juni
Strafsache
gewerbsmäßigen
Betruges
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
29
.
Juni
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
26
November
Gesamtstrafausspruch
Maßgabe
aufgehoben
nachträgliche
gerichtliche
Entscheidung
Gesamtstrafe
treffen
ist
.
2
.
weitergehende
Revision
Angeklagten
wird
unbegründet
verworfen
§
Abs.
.
3
.
Angeklagte
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
zweier
Fälle
gewerbsmäßigen
Bandenbetruges
§
Abs.
Abs.
StGB
Fall
Tateinheit
Verabredung
weiteren
gewerbsmäßigen
Bandenbetrug
§
Abs.
StGB
Jahren
Gesamtfreiheitsstrafe
verurteilt
.
hat
Angeklagten
Urteil
Amtsgerichts
13
Juli
verhängte
Strafe
einbezogen
bereits
allerdings
rechtskräftiges
Urteil
einbezogen
worden
war
.
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
führt
Aufhebung
Gesamtstrafausspruchs
Übrigen
ist
unbegründet
§
Abs.
.
1
.
Gesamtstrafausspruch
ist
rechtsfehlerhaft
aufzuheben
.
ist
zulässig
Einzelstrafen
auch
genommen
rechtskräftige
schon
Bildung
Gesamtstrafe
rechtskräftigen
Urteil
gedient
hatten
Gesamtstrafe
einzubeziehen
Gefahr
verbotenen
Doppelbestrafung
Art
.
Abs.
GG
begründen
würde
Beschluss
8
Juli
BGHSt
.
Senat
kann
ausschließen
Gesamtfreiheitsstrafe
fehlerhaft
einbezogene
Strafe
vielleicht
auch
nur
geringfügig
milder
ausgefallen
wäre
.
Senat
macht
Möglichkeit
Gebrauch
gemäß
§
Abs.
entscheiden
Rechtsfehlern
ausschließlich
Bildung
Gesamtstrafe
betreffen
Möglichkeit
eröffnet
Tatrichter
Entscheidung
Beschlusswege
§
verweisen
.
ist
gehindert
Entscheidung
§
Abs.
ohnehin
erforderliche
Antrag
Generalbundesanwalts
ausdrücklich
abstellt
.
Antrag
Aufhebung
Gesamtstrafausspruchs
Zurückverweisung
insoweit
ist
jedenfalls
Sache
nach
gleiche
Ziel
gerichtet
vgl.
Senge
S.
.
Echte
Zumessungsfehler
vgl.
Beschluss
17
.
August
NStZ-RR
liegen
.
Entscheidung
neu
bildende
Gesamtstrafe
obliegt
nunmehr
§
Abs.
zuständigen
Gericht
vgl.
Beschluss
28
.
Oktober
.
2
.
weitergehende
Revision
Angeklagten
ist
unbegründet
Nachprüfung
Urteils
Gesamtstrafausspruch
Angeklagten
beschwerenden
Rechtsfehler
ergeben
hat
§
Abs.
.
zutreffenden
Ausführungen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
nimmt
Senat
Bezug
.
wenig
nahe
liegende
Annahme
Strafkammer
Schwelle
strafloser
Vorbereitungshandlung
strafbarem
Versuch
sei
hier
schon
tatplangemäßen
Telefonanrufen
Täuschung
geführt
haben
erst
unmittelbarem
Beginn
Bandenmitgliedern
jeweils
intendierten
Geldübergabe
Angerufenen
überschritten
kann
Angeklagten
jedenfalls
beschweren
.
3
.
Angeklagte
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Kostenentscheidung
muss
möglich
wäre
vgl.
9
November
Nachverfahren
§
StPO
vorbehalten
bleiben
sicher
abzusehen
ist
Rechtsmittel
Angeklagten
Verurteilung
insgesamt
angegriffen
hat
nur
geringfügigen
Teilerfolg
haben
kann
so
Senat
Kostenentscheidung
§
Abs.
selbst
treffen
kann
vgl.
Beschluss
10
.
Mai
;
28
.
Oktober
.
Wahl
Rothfuß
Hebenstreit
Jäger